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Anrechnung auf Hartz-IV-Leistungen: Kindergeld darf trotzdem zurückgefordert werden

Wenn das Jobcenter bei der Berechnung von Sozialleistungen das Kindergeld anrechnet, es aber später von der Familienkasse zurückgefordert wird, kann das zu einem Problem für den Leistungsempfänger werden: Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte darf die Anrechnung nicht rückgängig gemacht werden, da das Kindergeld dem Leistungsempfänger zunächst tatsächlich zugeflossen ist und Sozialleistungen nicht nachträglich gewährt werden dürfen.

Hinweis: Der Leistungsempfänger kann bei einer Kindergeldrückforderung also doppelt gestraft sein: Er hat aufgrund des Kindergeldbezugs bereits verringerte Sozialleistungen erhalten (die ihm nicht nachgezahlt werden) und muss das Kindergeld trotzdem zurückzahlen.

Ein Ausweg würde sich bieten, wenn die Familienkasse zum Billigkeitserlass der Kindergeldrückforderung bewegt werden könnte. Dass dieser Ausweg versperrt ist, wenn der Kindergeldempfänger zuvor seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, zeigt ein aktueller Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH).

Die Klägerin hatte hier neben Kindergeld auch Hartz-IV-Leistungen bezogen. Dabei hatte das Jobcenter das an sie ausgezahlte Kindergeld als Einkommen angerechnet und verringerte Sozialleistungen ausgezahlt. Später erfuhr die Familienkasse, dass sie gar nicht kindergeldberechtigt war, da sie aufgrund einer Elternzeit vom Schulbesuch beurlaubt und somit keiner Berufsausbildung nachgegangen war (kindergeldrechtliche Voraussetzung).

Die Kasse forderte daher das Kindergeld zurück, woraufhin die Klägerin im Klageweg den Billigkeitserlass der Rückforderung erreichen wollte. Der BFH wies ihre Klage jedoch ab und urteilte, dass die Entscheidung der Familienkasse keinen Ermessensfehler erkennen ließ. Ein Billigkeitserlass war nach Auffassung des BFH nicht geboten, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hatte. Sie hätte der Familienkasse unverzüglich mitteilen müssen, dass sie ihren Schulbesuch durch eine Elternzeit unterbrochen hatte, so dass das Kindergeld gar nicht erst zur Auszahlung gelangt wäre. Der Familienkasse war hingegen kein Fehlverhalten anzulasten.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2019)

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