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Einkommensteuer: Bezahlung einer Handwerkerleistung durch Gesellschafterverrechnungskonto

Beauftragen Sie einen Handwerker, in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus Reparaturen durchzuführen, können Sie die in der Rechnung enthaltenen Lohnkosten bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigen. Da die Finanzverwaltung Schwarzarbeit eindämmen will, darf eine solche Rechnung nicht bar bezahlt werden, sondern muss über ein Bankkonto laufen. Im Streitfall hatte der Kläger die Rechnung aber nicht über sein Bankkonto bezahlt, sondern sie wurde als Verbindlichkeit seinem Gesellschafterkonto belastet. Ist das für eine Steuerermäßigung ausreichend? Das musste das Finanzgericht Thüringen (FG) entscheiden.

Der Kläger ist Dachdeckermeister und erzielte im Streitjahr 2017 unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger sowie selbständiger Arbeit. Er ist an der X-GmbH beteiligt und beauftragte diese 2017 mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung der X-GmbH beglich der Kläger über sein Gesellschafterverrechnungskonto. In der Einkommensteuererklärung 2017 machte er aus dieser Rechnung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese nicht.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte die Handwerkerleistungen zu Recht nicht steuermindernd berücksichtigt. Zwar sind die geltend gemachten Aufwendungen für die erbrachten Arbeiten grundsätzlich begünstigt. Allerdings erfolgte die Zahlung der von der X-GmbH laut Rechnung erbrachten Arbeiten nicht auf deren Bankkonto. Und das ist eine Voraussetzung für die Steuerermäßigung. Die erfolgte Buchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Klägers bei der leistungserbringenden X-GmbH genügt nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerermäßigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es für die Steuerermäßigung notwendig, dass ein Kreditinstitut eingebunden wird und damit eine bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfolgt. Im Streitfall wird die Voraussetzung "Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung" nicht erfüllt. Zwar gab es eine ähnliche kontenmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs, aber es fehlte am eingebundenen Kreditinstitut. Dies ist aber nach Ansicht des Gerichts essentiell.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2020)

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