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Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers: BMF übernimmt Rechtsprechung des BFH

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 13.07.2020 zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie zur Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer Stellung genommen. In diesem Zusammenhang ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2018 in mehreren Urteilen entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Danach ist ein Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers nicht unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Eine Briefkastenadresse kann ausreichend sein. Der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ist hier maßgeblich.

Ferner hat der BFH 2019 klargestellt, dass für den Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer notwendig ist. Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben die Rechtsprechung des BFH übernommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Das bisherige BMF-Schreiben vom 07.12.2018 wurde aufgehoben.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2020)

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