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Einkommensteuer: Entfernungspauschale bei Zeitarbeitern

Als Arbeitnehmer kann man seine Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer geltend machen. Aber wo ist eigentlich die erste Tätigkeitsstätte, wenn man bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt ist? Bei dem Zeitarbeitsunternehmen oder bei dessen Kunden, bei dem man eingesetzt wird? Hierüber musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden.

Der Kläger war unbefristet bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Vereinbarungsgemäß wurde er beim Kunden B befristet eingesetzt. Der weitere Einsatz bei B hing davon ab, ob dieser ihn weiterhin benötigte. Der Kläger fuhr arbeitstäglich mit seinem privaten Pkw von seiner Wohnung zu B. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Nach Ansicht des Finanzamts kam jedoch nur die Entfernungspauschale in Betracht, da die erste Tätigkeitsstätte beim Kunden sei.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich nur die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Erste Tätigkeitsstätte ist nach dem Gesetz die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Eine solche Zuordnung erfolgt durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen (z.B. in einem Arbeitsvertrag). Ist das Arbeitsverhältnis seinerseits befristet, kommt eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht. Bei Leiharbeitern ist es jedoch so, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses die Annahme einer dauerhaften Zuordnung nicht ausschließt. Insbesondere steht der dem Direktionsrecht des Arbeitgebers geschuldete allgemeine Vorbehalt der jederzeitigen Umsetzung oder Versetzung im Arbeitsvertrag einer dauerhaften Zuordnung an sich nicht entgegen. Demzufolge hatte der Kläger im Streitjahr an seinem Einsatzort beim Kunden B seine erste Tätigkeitsstätte. Denn er war diesem Einsatzort dauerhaft zugeordnet. Somit ist nur die Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2021)

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