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Gutschrift: Abrechnung über nicht ausgeführte sonstige Leistung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Abrechnung über nicht ausgeführte sonstige Leistungen mittels Gutschrift geäußert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2019 entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld (unrichtiger Steuerausweis) begründen kann. Das BMF setzt diese Rechtsprechung des BFH nun entsprechend um.

Nach Auffassung des BFH steht ein als Gutschrift verwendetes Abrechnungsdokument an einen Nichtunternehmer einer Rechnung nicht gleich. Dieses Abrechnungsdokument führe daher nicht zu einer Steuerschuld (unrichtiger Steuerausweis). Ein Vorsteuerabzug sei ausgeschlossen, da die abgerechnete Leistung nicht von einem Unternehmer ausgeführt worden sei.

Sofern eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt werde, stehe dieses Abrechnungsdokument einer Rechnung gleich. Dies könne eine Steuerschuld begründen. Das Urteil des BFH sei auf diese Fälle jedoch nicht anwendbar, da es nicht an der vom BFH als ausschlaggebend angesehenen Unternehmerstellung des Gutschriftempfängers mangele. Ein Vorsteuerabzug sei nicht möglich.

Das BMF hat klargestellt, dass durch einen wirksamen Widerspruch des Gutschriftempfängers gegen eine ihm erteilte Gutschrift ab dem Besteuerungszeitraum des wirksamen Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vorliege. Dem Aussteller der Gutschrift liege somit ab diesem Zeitpunkt keine Rechnung mehr vor, so dass kein Vorsteuerabzug mehr möglich sei.

Ferner führe allein ein wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung. Auch in diesem Fall schulde der Gutschriftempfänger die ausgewiesene Steuer weiterhin, bis die Steuergefährdung beseitigt sei.

Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2021)

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