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Handwerkerleistungen: Sind Kosten für den Straßenbau steuerlich absetzbar?

Wer Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können die Kosten einer Straßenerschließung jedoch nicht als Handwerkerleistung geltend gemacht werden. Der BFH erklärte zwar, dass auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen kann, verwehrte den Kostenabzug aber mit dem Argument, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Privathaushalt steht. Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen erfasst aber ausdrücklich nur solche Leistungen, die in einem Privathaushalt erbracht werden.

Nach Auffassung des Gerichts können Leistungen des allgemeinen Straßenbaus nicht als im Haushalt erbracht angesehen werden, da die Leistungen nicht nur dem einzelnen Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern der Straße zugutekommen. Dass der Straßenbau für den Grundstückseigentümer wirtschaftlich vorteilhaft ist, spielt dabei keine Rolle.

Hinweis: Anders ist der Fall bei Pflaster- bzw. Bauarbeiten auf dem eigenen Grundstück gelagert. Wird beispielsweise die eigene Hofeinfahrt oder eine nicht öffentlich genutzte Grundstückszufahrt gepflastert oder eine Gartenmauer errichtet, lassen sich die Lohnkosten sehr wohl als Handwerkerleistungen absetzen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2021)

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