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Vorweggenommene Aufwendungen: Seminarkosten sind nicht immer vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

Wenn man privat Seminare oder Weiterbildungen besucht, können die hiermit verbundenen Kosten unter gewissen Umständen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit noch vor Aufnahme der Tätigkeit berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Aufwendungen auch im Zusammenhang mit der zukünftigen Tätigkeit stehen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste im Streitfall darüber entscheiden, ob die hier angefallenen Seminarkosten in einem zeitlichen Zusammenhang zur künftigen Tätigkeit stehen und auch, ob es überhaupt eine Verbindung zur künftigen Tätigkeit gab.

Der Kläger war bis April 2014 als Kundendienstleiter angestellt. Nach der Kündigung durch seinen Arbeitgeber besuchte er diverse Seminare. Es fielen Aufwendungen von ca. 6.200 EUR (2013) bzw. 27.100 EUR (2014) an. Bei den Seminaren handelte es sich vor allem um Veranstaltungen, durch die die Teilnehmer durch Veränderung der inneren Einstellungen bzw. des äußeren Auftretens sowie durch Vermittlung bestimmter Erfolgsmodelle und Techniken befähigt werden sollten, möglichst schnell, dauerhaft und mühelos finanziell erfolgreich zu sein. Die Aufwendungen in 2013 wurden nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit akzeptiert. Die Aufwendungen in 2014 machte der Kläger vergeblich als vorweggenommene Betriebsausgaben für eine im Mai 2016 begonnene selbständige Tätigkeit als IT-Berater geltend.

Seine Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Seien bereits vor der Betriebseröffnung Aufwendungen angefallen, so seien sie als vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehe, bei der sie abgezogen werden sollten. Entscheidend sei jedoch, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, bereits endgültig gefasst worden sei. Der Kläger habe die selbständige Beratertätigkeit erst in 2016 begonnen. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich schon in 2014 endgültig zu dieser Tätigkeit entschlossen habe. Hierfür gebe es keine objektiven Anhaltspunkte.

Des Weiteren fehlte es an der betrieblichen Veranlassung der Seminare. Sie drehten sich eher um andere Tätigkeitsbereiche oder dienten der allgemeinen Persönlichkeitsbildung. Der Kläger konnte auch nicht die Relevanz der Seminare für seine Tätigkeit darlegen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

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