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Ponyhof: Reitkurse für Kinder und Jugendliche umsatzsteuerfrei?

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reitkursen für Kinder und Jugendliche sowie deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen entschieden.

Die Klägerin führte auf einem Reiterhof während der Schulferien Reitkurse für Kinder und Jugendliche durch und beherbergte und beköstigte die Teilnehmer. Die einwöchigen Ponykurse für die jüngeren Kursteilnehmer und die Klassenfahrten zielten auf das altersgerechte Erlernen des Umgangs mit Ponys ab. Von den Kursteilnehmern nahmen hier ca. 30 % bis 40 % an den Prüfungen für ein sogenanntes Motivationsabzeichen teil. Die Kurse der älteren Kursteilnehmer hingegen waren auf das Ablegen von Leistungsabzeichen ausgerichtet. Diese Leistungsabzeichen berechtigten zum Einstieg in den Turniersport.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bescheinigte der Klägerin, dass sie durch den Reitunterricht an Klassen öffentlicher Schulen anlässlich von Klassenfahrten und Ponykursen Leistungen erbringt, die nach dem Umsatzsteuergesetz ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die von ihr mit den Reitkursen und der Beherbergung sowie Verköstigung erzielten Umsätze umsatzsteuerfrei seien. Der Reiterhof sei eine berufsbildende Einrichtung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, da der Reitunterricht auf die Vorbereitung einer späteren Berufsausübung ausgerichtet gewesen sei und so der Berufsausbildung gedient habe. Die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen seien als steuerfreie Nebenleistungen anzusehen.

Das FG führte aus, dass die Reitkurse für Jugendliche und Kinder sowie deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen jeweils eigene, selbständige Leistungen darstellten, die für die umsatzsteuerliche Einordnung jeweils einzeln zu betrachten seien. Die Kurse könnten umsatzsteuerfrei sein, wenn sie darauf ausgerichtet seien, den Teilnehmern den unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen. In diesem Fall erfolge die Aufnahme von Jugendlichen zu Ausbildungszwecken, so dass auch die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze umsatzsteuerfrei sein könnten. Der vorliegenden Bescheinigung des Ministeriums komme eine Indizwirkung dafür zu, dass die Kursangebote nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienten.

Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig, da die Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht abschließend geklärt ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2022)

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