Hinzurechnungsbesteuerung / Switch-over-Klausel: BFH begrenzt Anwendung bei ausländischen Personengesellschaften

Der BFH hat mit Urteil vom 08.04.2025 – IX R 32/23 entschieden, dass die sogenannte Switch-over-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG bei Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften nur eingeschränkt anwendbar ist. Danach kommt ein Wechsel von der DBA-Freistellung zur Anrechnungsmethode grundsätzlich nur in Betracht, wenn der inländische Steuerpflichtige mehrheitlich an der Personengesellschaft beteiligt ist, die ihm eine ausländische Betriebsstätte vermittelt. Eine bloße Minderheitsbeteiligung reicht hierfür nicht aus.
Die Entscheidung ist insbesondere für international tätige Unternehmen und Gesellschafter relevant, die über ausländische Personengesellschaften oder Betriebsstätten niedrig besteuerte passive Einkünfte erzielen. § 20 Abs. 2 AStG soll verhindern, dass die Hinzurechnungsbesteuerung durch Einschaltung einer ausländischen Betriebsstätte anstelle einer ausländischen Kapitalgesellschaft umgangen wird. Der BFH stellt nun klar, dass diese Missbrauchsvermeidungsnorm nicht weiter reichen darf als die Hinzurechnungsbesteuerung selbst, die grundsätzlich an eine Beherrschung anknüpft.
Für die Praxis ist die Entscheidung auch deshalb bedeutsam, weil die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung inzwischen allgemein anwenden will. Bestehende Strukturen mit ausländischen Personengesellschaften, Betriebsstätten und DBA-freigestellten Einkünften sollten daher überprüft werden – insbesondere in Fällen, in denen die Finanzverwaltung bisher allein wegen niedrig besteuerter passiver Einkünfte einen Wechsel zur Anrechnungsmethode angenommen hat.
Daneben bleibt § 20 Abs. 2 AStG unionsrechtlich weiter im Fokus: Mit Beschluss vom 03.06.2025 – IX R 39/21 hat der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Switch-over-Klausel gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn dem Steuerpflichtigen kein Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht wird.