Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen
Es droht Unheil durch das Bundesverfassungsgericht – Verhandlung wird noch in diesem Jahr stattfinden.
Viele Unternehmen werden es bereits mitbekommen haben: Das Bundesverfassungsgericht sollte noch in diesem Jahr über die Rechtmäßigkeit erbschaftsteuerlicher Begünstigungen für Betriebsvermögen entscheiden. Nun wurde der Termin für die mündliche Verhandlung auf den 13. Oktober angesetzt. Das Thema wird folglich definitiv im Jahr 2026 verhandelt. Ob und inwieweit dann auch in 2026 noch das Urteil veröffentlicht wird, ist fraglich. Dennoch verbleibt den Unternehmen nicht mehr viel Zeit.
Worum es geht: Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, GmbHs und AGs, OHGs, GmbH & Co. KGs etc.) können teilweise (85 Prozent) oder nahezu vollständig steuerfrei übertragen werden. Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren befasst sich nun (einmal wieder) mit der Frage, ob diese vermeintliche Ungleichbehandlung von Betriebsvermögen zu Privatvermögen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.
Diese vermeintliche Ungleichbehandlung wird zudem noch von einigen politischen Parteien und Teilen der Presse angeheizt und häufig unvollständig dargestellt. Bereits im jetzigen System ist die vollständige Befreiung nur unter sehr engen Voraussetzungen und langen Nachbehaltensfristen (zum Beispiel über sieben Jahre konstante Lohnsummen) möglich. Viele Unternehmer können oft nur die sogenannte Regelverschonung in Anspruch nehmen. Das heißt 85 Prozent des Wertes sind steuerfrei und 15 Prozent müssen sofort versteuert werden. Hier entstehen schnell Schenkungsteuerbelastungen im Millionen-Euro-Bereich, ohne dass der Beschenkte einen Liquiditätszufluss hat. Das sogenannte Verwaltungsvermögen wird häufig bereits heute – nach Abzügen – voll versteuert.
Bei sogenannten Großerwerben (die Schwelle ist hierfür bereits bei 26 Millionen Euro erreicht) erfolgt nur noch eine abschmelzende Begünstigung, die bei 90 Millionen Euro vollständig endet. Es gibt theoretisch auch eine Verschonungsbedarfsprüfung, die jedoch unter anderem nur dann greift, wenn die anfallende Steuer durch verfügbares (Privat-)Vermögen nicht bezahlt werden kann. Auch wenn die Grenze von 90 Millionen Euro dem „Normalsterblichen“ relativ hoch vorkommen wird, so sind diese Werte bei den bekannten großen Familienunternehmen in Deutschland relativ schnell erreicht. Somit erfolgt bereits zum jetzigen Zeitpunkt bei den gern genannten „Superreichen“ bereits eine Versteuerung des Betriebsvermögens.
Der springende Punkt in der ganzen Diskussion ist jedoch ein anderer: Man vergleicht hier Äpfel mit Birnen. Das Betriebsvermögen ist in den meisten Fällen betrieblich in Maschinen, Gebäuden und anderen Betriebsmitteln gebunden. Das heißt, der Erbe erhält hier zwar auf dem Papier einen hohen Vermögenswert, dieser Wert ist jedoch (abgesehen von den Ausschüttungen) nicht verwertbar. Ein Verkauf innerhalb der langen Sperrfristen (fünf beziehungsweise sieben Jahre) würde zu einer nachträglichen Erbschaftsteuer führen. Darüber hinaus sind die Erben für Mitarbeiter, Fortbestand von Unternehmen und Arbeitsplätze verantwortlich.
Nicht selten verlangen die Banken private Sicherheiten (zum Beispiel Bürgschaften) oder Gesellschafterdarlehen. Vergleicht man dies mit einer privaten Geld- oder Immobilienschenkung, wird direkt ersichtlich, dass der Vergleich hinkt, da die Ausgangsposition (Vermögen und Risiko) eine ganz andere ist.
Die SPD hat beispielsweise einen Reformvorschlag vorgestellt, nach dem für Betriebs-vermögen ein einheitlicher Freibetrag von 5 Millionen Euro gelten soll. Für darüber hinausgehende Steuerbelastungen ist eine Stundungsmöglichkeit von bis zu 20 Jahren vorgesehen. Die Zahl der Unternehmen, die diese Grenze überschreiten, ist erheblich.
Sofern das Bundesverfassungsgericht nun entscheidet – womit zu rechnen ist –, dass die derzeitigen „Begünstigungen“ verfassungswidrig sind, ist völlig offen, wie die Rechtsfolgen ausfallen werden. In vergangenen Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit von erbschaftsteuerlichen Regelungen gab es einen Übergangszeitraum bis zur gesetzlichen Neuregelung.
Es bleibt dann zu hoffen, dass sich das Modell der SPD so nicht durchsetzen wird – dies würde für Unternehmer wesentliche Nachteile und Liquiditätsverluste bedeuten.
Was tun?
Unternehmer sollten, sofern nicht bereits erfolgt, mit ihrem Steuerberater das Thema kurzfristig angehen. Der Fokus sollte dabei eher auf einer zeitnahen Übertragung liegen, um die bestehenden Begünstigungen noch zu nutzen. Übliche vorbereitende Umstrukturierungen sollten im Hinblick auf das kurze verbleibende Zeitfenster auf ein Minimum reduziert werden.