Influencer im Visier
Steuerfahndung ermittelt gegen 300 Mio. EUR Hinterziehung
Influencer im Visier der Steuerfahndung. Wie u.a. das Handelsblatt und die Bildzeitung berichten hat die Steuerfahndung in NRW über 200 Influencer ins Visier genommen. Es soll um einen Hinterziehungsbetrag von 300 Mio. EUR gehen. Was sind die Hintergründe und wichtige Fragen für Betroffene:
Wer ermittelt?
Die Ermittlungen führt das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF) in Düsseldorf. Die Ermittler analysieren ein Paket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6.000 Datensätzen. Konkretes Ziel der Ermittlungen sollen nach Aussage des LBF solche Influencer sein, die steuerliche Pflichten mit erheblicher krimineller Energie umgehen, d.h. insbesondere keine Steuererklärungen abgeben oder im Inland steuerpflichtige Einkünfte nicht oder nicht vollständig deklarieren.
Wen betrifft es?
Influencer, Streamer & andere Content-Creator.
Nach derzeitigen Informationsstand ist noch nicht kommuniziert worden von welchen Plattformen die Datenpakete stammen. Betroffen sein können damit v.a. die Plattformen mit größerer Reichweite, wie Instagram, Facebook, Youtube, Onlyfans, Twitch oder TikTok.
Was sind die Hintergründe?
Aufgrund der Verschiebung des Werbemarktes haben Unternehmen ihre Budgets für Influencer Marketing erhöht. Seit Beginn des Jahres ist zu beobachten, dass in diversen Bundesländern Social-Media-Akteure in den Fokus der Betriebsprüfung und Steuerfahndung gelangt sind. Hintergrund des Interesses der Finanzbehörden ist, dass im Bereich des Social-Media-Marketings oft erhebliche Umsätze und Einnahmen erzielt werden. Begleitete Betriebsprüfungen führen nicht selten zu Mehrergebnissen im sechsstelligen Bereich. Zudem existiert ein erheblicher Graubereich in dem keine Einnahmen versteuert werden.
Wie ist die Rechtslage?
Hat der Steuerpflichtige seine Einkünfte bzw. die Umsätze nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erklärt, liegt eine Steuerhinterziehung vor. Sind dabei Steuerbeträge von mehr als 50.000 € nicht erklärt worden, liegt ein Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung vor, der mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht ist. Dieser Betrag kann insbesondere bei vollständig nicht erklärter Umsatzsteuer schnell erreicht sein. Ausreichend sind dafür schon Bruttoeinnahmen von ca. 250.000 €.
Was können Betroffene tun?
Vor einer Strafe können sich Betroffene mit einer strafbefreienden Selbstanzeige schützen. Diese ist zum Teil auch jetzt noch möglich. Die Selbstanzeige muss vollständig sein und die Steuerschuld inklusive Zinsen und etwaiger Strafzuschläge grunds. fristgerecht beglichen werden. Damit eine Anzeige vollständig ist, müssen sämtliche Steuerstraftaten einer Steuerart – meist Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer– für mindestens die letzten 10 bzw. 15 Kalenderjahre nacherklärt werden. Wurde bereits ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet, erhält der Betroffene ein Schreiben von der Bußgeldstelle. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich. Betroffene sollten in diesem Fall anwaltlichen Rat einholen. Im Strafverfahren kann Akteneinsicht beantragt werden, um herauszufinden, was die Steuerfahnder bereits wissen. Wichtig ist, dass Betroffene zunächst zu den Vorwürfen schweigen. Nach Akteneinsicht kann eine Strategie entwickelt werden, welches Vorgehen zielführend ist. Häufig macht es Sinn zu kooperieren, da sich Mitwirkung gegenüber den Behörden deutlich strafmildernd auswirkt. Eine drohende Gefängnisstrafe lässt sich so mitunter noch in eine Geldstrafe umwandeln.
Worauf kommt es steuerlich an?
Im Rahmen der steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Prüfung liegt ein Augenmerk darauf die zutreffenden Einnahmen zu ermitteln. Sie setzten sich aus verschiedenen Quellen zusammen und sind vielschichtig. Neben klassischen Honoraren kommt insbesondere der kostenlosen Überlassung von Produkten für Posts, Stories oder Videos auf Plattformen Bedeutung zu. Relevant sind zudem auch sog. Donations oder Zuwendungen über Whishlists.
Steuerstrafrechtlich ist v.a. die Nichterklärung der Einnahmen relevant. In der Praxis ist aber auch der Einsatz von Scheinrechnungen, um einen etwaigen Gewinn zu vermindern ein möglicher Streitpunkt. Auch der Aspekt des Wegzugs, z.B. nach Dubai etc. kann nicht nur für den Betroffen selbst steuerstrafrechtliche Folgen haben, sondern auch Dritte z.B. Familienmitglieder erfassen, wenn diese bspw. Schenkungen erhalten haben oder Unterstützungshandlungen vornehmen (Übernahme der Wohnung, Zurverfügungstellung von Konten, Ummeldung des weitergenutzten Kfz).