Nachhaltigkeit

CSDDD

CSDDD

Corporate Sustainability Due Diligence Directive

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

WAS ist die CSDDD?

Die CSDDD legt für Unternehmen, die in der EU tätig sind, umfangreiche Vorschriften für die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt entlang ihrer Aktivitätskette fest. Sie stellt das europäische Pendant zu dem deutschen LkSG dar, ist jedoch hinsichtlich des Umfanges der Sorgfaltspflichten sowie der zivilrechtlichen Haftung weitreichender ausgelegt.

Aktueller Gesetzesstand:

Am 1. Dezember 2022 hat der Europäische Ministerrat seinen Standpunkt zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 23. Februar 2022 veröffentlicht. Eine vorläufige politische Einigung des Europäischen Ministerrates und des Europäischen Parlaments wurde am 14. Dezember 2023 erzielt, welche nach weiteren Anpassungen am 15. März durch die qualifizierte Mehrheit der ständigen Vertreter der Mitgliedsländer angenommen wurde. Spätestens zwei Jahr nach der Veröffentlichung der Richtlinie (vsl. 2026), soll diese durch die EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht verabschiedet werden.

WER ist WANN betroffen?

Von der CSDDD sind nach derzeitigem Stand in Deutschland Gesellschaften mit beschränkter Haftung (AG, KGaA und GmbH) sowie regulierte Finanzunternehmen und Versicherungsunternehmen betroffen. Zudem fallen Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates (auf Drittstaatenregelungen wird nachfolgend nicht genauer eingegangen.) gegründet wurden, unter den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Erstmals soll die CSDDD zwei Jahre nach Inkrafttreten (vsl. 2027) angewendet werden. Zu den Anwendungsgruppen gehören Gesellschaften mit beschränkter Haftung gem. der Auslegung der Mitgliedsstaaten, die in den letzten zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren, für die ein Jahresabschluss aufgestellt wurde, im Durchschnitt mehr als 5.000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR erzielt haben.

Drei Jahre nach Inkrafttreten (respektive vier Jahre nach Inkrafttreten) erfolgt eine Ausweitung auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung gem. der Auslegung der Mitgliedsstaaten, die in den letzten zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren, für die ein Jahresabschluss aufgestellt wurde, im Durchschnitt mehr als 3.000 Beschäftigte (mehr als 1.000 Beschäftigte) hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 Mio. EUR (mehr als 450 Mio. EUR) erzielt haben.

Reichweite

Die CSDDD umfasst den eigenen Geschäftsbereich und die gesamte Aktivitätskette des Unternehmens und ist somit weiter gefasst als das deutsche LkSG.

Dabei umfasst die Aktivitätskette grundsätzlich die Tätigkeiten der vor- und nachgelagerten Geschäftspartner des Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen.

Die Unternehmen sind zur Beachtung umfassender Sorgfaltspflichten in den Bereichen Umwelt und Menschenrechte verpflichtet. Diese müssen in die Unternehmenspolitik miteinbezogen werden. Die Unternehmen sind darüber hinaus dazu verpflichtet, tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu ermitteln, zu vermeiden, zu beheben und deren Ausmaß zu mindern, ein Beschwerdeverfahren einzurichten und aufrecht zu erhalten, die Wirksamkeit ihrer Strategie und Maßnahmen zu überwachen und öffentlich über die Sorgfaltspflichten zu berichten.

Grundsätzlich sind KMU von den Sorgfaltspflichten ausgenommen, können jedoch indirekt betroffen sein, indem betroffene Unternehmen ihre Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten an ihre Lieferanten (KMU) weitergeben und daraus folgend Kosten und Belastungen für die KMU entstehen.

Um Überschneidungen bei den Berichtspflichten zu vermeiden, müssen Unternehmen, welche sowohl der CSRD als auch der CSDDD unterliegen, keine über die CSRD hinausgehenden Berichtspflichten erfüllen.

Unternehmen, welche in den Anwenderkreis der CSDDD fallen, jedoch nicht der CSRD unterliegen, haben jährlich eine Erklärung für das Geschäftsjahr auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. Im Hinblick auf den Inhalt und die Kriterien für die Berichterstattung werden künftig delegierte Rechtsakte durch die Kommission veröffentlicht.


Zivilrechtliche Haftung und Sanktionen

Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, seinen Pflichten zur Vermeidung und Beseitigung potenzieller negativer Auswirkungen nachzukommen und ist dadurch einer natürlichen oder juristischen Person ein Schaden entstanden, ist das Unternehmen zu zivilrechtlicher Haftung und vollständigen Entschädigung angehalten. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmens berührt dabei nicht die zivilrechtliche Haftung der Tochterunternehmen oder direkter und indirekter Geschäftspartner in der Aktivitätskette des Unternehmens.

Von den Mitgliedsstaaten werden Vorschriften für Sanktionen erlassen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Im Falle finanzieller Sanktionen, sind diese an den weltweiten Umsatz des Unternehmens anzupassen. Vorgesehen ist ein Minimum-Maximum von 5% des Nettoumsatzes des Unternehmens. Für die Umsetzung der Sanktionen sind die nationalen Behörden zuständig.

Öffentliche Auftragsvergabe

Die Einigung vom 15. März 2024 sieht vor, dass die Einhaltung der Richtlinie als Kriterium für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen herangezogen werden könnte.

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