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Essen auf Rädern: Kosten lassen sich nicht steuermindernd absetzen
Viele Senioren lassen sich ihr Essen nach Hause liefern, da ihnen das Einkaufen und Kochen schwer von der Hand geht oder gar nicht mehr möglich ist. Wenngleich die Essenslieferung damit alters- bzw. häufig krankheitsbedingt ist, lassen sich die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung abziehen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies selbst dann, wenn die belieferten Senioren über einen Pflegegrad verfügen, sich aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht mehr selbst verpflegen können und damit auf die Essenslieferungen angewiesen sind.
Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen scheitert daran, dass Essenslieferungen mittlerweile nicht mehr außergewöhnlich sind. Auch Berufstätige müssen die Kosten für eine auswärtige Mittagsverpflegung schultern, Eltern die Kosten für die Kita- und Schulmensaverpflegung ihrer Kinder. Nach der Rechtsprechung gehören diese Kosten daher zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die nicht steuerlich abgesetzt werden dürfen. Aufwendungen des täglichen Lebens, wie für die Versorgung mit Essen, sind generell mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten.
Hinweis: Auch der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen kann bei Kosten für Essenslieferungen nicht in Anspruch genommen werden, da die Mahlzeiten nicht im Haushalt des Steuerzahlers zubereitet werden.
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(aus: Ausgabe 12/2023)