Gute Nachrichten für gemeinn. Organisationen – Neues BMF-Schreiben ebnet Weg für mehr Engagement in der Corona-Krise

Die Finanzverwaltung hat unter dem Datum vom 9. April 2020 umfassende Verwaltungsregelungen bekannt gegeben, die insbesondere zu Erleichterungen im Umfeld steuerbegünstigter Körperschaften führen, die sich unmittelbar selbst oder mittelbar über Zuwendungen in der Bewältigung der Corona-Krise engagieren. Die Verwaltungsregelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

Im Folgenden stellen wir verkürzt die unseres Erachtens wichtigsten Erleichterungen dar.

  1. Erleichterungen bei der satzungsgemäßen Mittelverwendung gem. § 55 AO

    Zu begrüßen ist, dass das BMF anerkennt, dass steuerbegünstigte Körperschaften wichtige Beiträge zur Bewältigung der Corona-Krise leisten können und möchten, auch wenn in der Satzung kein geeigneter Zweck – wie insbesondere die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke – genannt ist (z. B. Sport- und Musikvereine). Grundsätzlich läge hier ein Verstoß gegen das Gebot der satzungsmäßigen Mittelverwendung vor. Damit diese Körperschaften aufgrund des besonderen Engagements keine Satzungsänderung vornehmen oder den Verlust der Gemeinnützigkeit befürchten müssen, lässt das BMF eine Ausnahme vom Mittelverwendungsgebot zu. Kann eine Maßnahme zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen dem Grunde nach als gemeinnützig oder mildtätig i. S. d. §§ 52, 53 AO angesehen werden (z. B. Online-Nachhilfeunterricht, Einkaufshilfen o. ä.), ist es unschädlich hierfür bereits vorhandene Mittel zu verwenden, die noch keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen. Gleiches gilt für die Überlassung von Räumlichkeiten und Personal oder aufgrund einer Sonderaktion eingesammelten Mittel. Im letzteren Fall ist für die Abzugsfähigkeit der Zuwendung beim Spender auf der Zuwendungsbestätigung auf die Sonderaktion hinzuweisen.

    Korrespondierend zu den Erleichterungen hinsichtlich des Mittelverwendungsgebots, kann ein Entgelt aus der Überlassung von Personal, Räumlichkeiten oder Sachmitteln oder weiteren Leistungen, die der Bewältigung der Corona-Krise dienen, sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich, dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden; mit der Folge, dass ggf. eine der Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG greift.

    Darüber hinaus gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Nachweispflichten zur körperlichen und wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit bei der Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 AO. Bei Maßnahmen wie z. B. Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, wird die körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Nachweise unterstellt. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorliegens einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen, die an die Stelle des Angebots der vielfach geschlossenen Tafeln getreten sind, oder Hilfen für Obdachlose.

    Das BMF bestimmt darüber hinaus, dass Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung ausnahmsweise als unschädlich gelten sollen, wenn sie nachweislich aufgrund der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 entstanden sind.

  2.  Erleichterungen beim Spendenabzug nach § 10b EStG

    Das BMF erkennt die Corona-Krise als Katastrophenfall i. S. d. § 50 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 EStDV an, womit ab sofort eine vereinfachte Spendenregelung in Kraft tritt. Hiernach gilt für alle zum Zweck der Hilfe in der Corona-Krise eingerichteten oder in der Einrichtung befindlichen Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Städten und Gemeinden, öffentliche Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen der vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 EStDV über Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis im Falle der Hilfe im Katastrophenfall wird auch dann von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn die Spende den Betrag von 200,00 EUR übersteigt.

    Darüber hinaus lässt die Finanzverwaltung vereinfachte Arbeitslohnspenden zu. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

  3. Erleichterungen beim Betriebsausgabenabzug

    Die Finanzverwaltung wird aus Billigkeitsgründen den Betriebsausgabenabzug bei bestimmten Zuwendungen abweichend vom gesetzlichen Regelfall unter folgenden Voraussetzungen zulassen: Es handelt sich um Zuwendungen im angemessenen Umfang an Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen oder um Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) aus einem inländischen Betriebsvermögen an unmittelbar durch die Corona-Krise erheblich betroffene oder sich mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (wie z. B. Krankenhäuser).

  4. Umsatzsteuerliche Erleichterung

    Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie hier: www.bundesfinanzministerium.de 

Im Übrigen ist auf die sonstigen steuerlichen Erleichterungen für von der Corona-Krise Betroffene hinzuweisen, wie z.B. Stundungsmaßnahmen sowie Anpassung von Steuervorauszahlungen, welche ebenfalls auch im Kontext von steuerbegünstigten Körperschaften Anwendung finden können.

Ihre Ansprechpartner zu den Themen finden Sie auf unserer Corona-Spezial-Seite.

Die Autorin: Dipl.-Kauffrau Anna Gehlen, Steuerberaterin

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