Im Ausland zu Hause, beim Finanzamt im Blick
Viele Mittelständler sind mittlerweile auch international aufgestellt und haben in den letzten Jahren und Jahrzehnten Tochtergesellschaften im Ausland gegründet oder gekauft. Alternativ wird das Auslandsgeschäft über sogenannte Betriebsstätten geführt. Die Lieferketten und Kunden sind nicht mehr lokal begrenzt und somit ergibt sich diese häufig anzutreffende Unternehmensstruktur, wo Produktionsteile oder der Vertrieb im Ausland über lokale eigene Tochtergesellschaften geführt werden.
Bis dahin nicht viel Neues – das Thema wird dann jedoch steuerlich brisant, wenn sich die Betriebsprüfung die sogenannten Verrechnungspreise anschaut und überprüft. Zwischen Unternehmen und Kunden ist es logisch, dass sich der Preis für ein Produkt oder eine Dienstleistung am Markt ergibt oder durch Verhandlungen einpendelt (der Kunde will möglichst wenig zahlen, das Unternehmen einen möglichst hohen Preis). Bei der beschriebenen Ausgangssituation gibt es aber keine zwei Parteien mit unterschiedlichen Interessen. Die Mutter- und Tochtergesellschaft werden ja zwangsläufig von dem gleichen Unternehmer betrieben. Dennoch sagt das Steuerrecht an dieser Stelle, dass man hier so tun muss, als wenn sich zwei fremde Dritte gegenüberstehen. Das heißt, das Mutterunternehmen (z.B. eine deutsche GmbH & Co. KG) muss aus steuerlicher Sicht mit der Auslandstochtergesellschaft (z.B. in Frankreich) Preise vereinbaren, die einem Drittvergleich standhalten. Geregelt ist dies unter anderem im sogenannten Außensteuergesetz. Hintergrund der beschriebenen Thematik ist, dass das Einkommen der Gesellschaften in dem Land versteuert werden soll, wo es erwirtschaftet wird.
Überraschend ist, dass viele Mittelständler zwar seit Jahren oder Jahrzehnten diese Strukturen leben, die Verrechnungspreise jedoch oft nicht korrekt ermittelt werden und auch oft nicht ordentlich dokumentiert sind. Der Aufgriff dieser Fälle durch die Betriebsprüfung nimmt jedoch zu – die Finanzverwaltung setzt schon seit langer Zeit eigene Auslandsfachprüfer ein, die speziell für diese Themen geschult sind.
Folgendes Beispiel soll die Problematik verdeutlichen:
Die A-GmbH mit Sitz in Deutschland vertreibt ihre Produkte in Italien über eine italienische Tochtergesellschaft. Der Verkauf der Produkte nach Italien erfolgt mit einem Gewinnaufschlag von 20 %. Die italienische Gesellschaft hat eine Umsatzmarge von 5 %.
Nun stellt sich in der Betriebsprüfung heraus, dass der Kundenstamm für die Produkte zwar von der deutschen Gesellschaft aufgebaut wurde, dann jedoch ohne Entgelt durch die italienische Gesellschaft fortgeführt wurde. Auch wurde der Vertrieb für Italien vormals aus Deutschland heraus durchgeführt und dann einfach auf die italienische Tochter übertragen. After-Sales-Leistungen und Reparaturen durch Servicetechniker mit ausreichend Knowhow erfolgen auch durch die Tochter selbst.
Was hier beschrieben wird, ist steuerlich gesehen ein Supergau. Es liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Funktionsverlagerung von Deutschland nach Italien vor. D.h., hier könnte es dazu kommen, dass das deutsche Unternehmen Steuern auf den Transfer des Kundenstamms und weiterer stiller Reserven nachzahlen muss. Die Verrechnungspreise selbst sowie die Umsatzmargen sind ebenfalls standardmäßig Prüfungsschwerpunkt bei einer Betriebsprüfung. Sofern nun auch keine Verrechnungspreisdokumentation vorliegt, können die Strafen empfindlich hoch werden. In drastischen Fällen können auch Vorwürfe wie Steuerhinterziehung im Raum stehen.
Was ist zu tun?
Mittelständische Unternehmen sollten ihre Steuerberater auf das Thema Verrechnungspreise ansprechen und prüfen, ob eine ausreichende Verrechnungspreisdokumentation vorliegt (wenn Auslandstochtergesellschaften oder Betriebsstätten vorhanden sind).