Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen unentgeltlicher Pflegeleistungen an Geschäftsführer
Mit unentgeltlich oder vergünstigt an den Geschäftsführer erbrachten Pflegeleistungen kann ein Betreiber einer Behinderten- und Altenpflegeeinrichtung gegen das Gebot der Selbstlosigkeit gem. § 55 Abs. 1 AO verstoßen. Voraussetzung dafür ist, dass er nicht nachweisen kann, dass er an Patienten mit einer ähnlichen finanziellen Leistungsfähigkeit und vergleichbarem Pflegeumfang ebenfalls unentgeltliche oder verbilligte Pflegeleistungen erbringt. Dies ist brisant, da bei einer satzungswidrigen Drittbegünstigung die Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht. Das entschied im April das Finanzgericht Düsseldorf.
Praxishinweis: Zusätzlich zur Beachtung der allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften muss eine gemeinnützige Körperschaft Nachweise erbringen können, dass die Geschäftsführung im Rahmen der Satzung agiert. Sie muss ausschließlich und unmittelbar die Satzungszwecke erfüllen. Da insbesondere bei satzungswidriger Drittbegünstigung die Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht, sollten zusätzlich Aufzeichnungen darüber geführt werden, dass Geschäftsbeziehungen mit Dritten zu marktüblichen Bedingungen geschlossen wurden. Zwar können ehrenamtlich tätige Geschäftsführer bei Fahrlässigkeit unter Umständen zivilrechtlich Hafterleichterung in Anspruch nehmen, die Haftung für Steueransprüche ergibt sich jedoch – unabhängig vom Zivilrecht – unmittelbar aus § 63 AO für die Körperschaft.
Unser Kompetenzzentrum Gemeinnützigkeit berät Sie gerne bei Fragen zu den Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gemeinnütziger Körperschaften.
Quellen; Urteil FG Düsseldorf v. 12.04.2019, 6 K 3664/16 K, F, AO