Deutschland senkt Körperschaftsteuer schrittweise bis 2032

Deutschland hat mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ eine wichtige Unternehmensteuerreform auf den Weg gebracht. Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem Veranlagungszeitraum 2028 schrittweise von derzeit 15 % auf 10 % ab 2032 abgesenkt. Das Gesetz wurde im Juli 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit bereits gesetzlich verankert; die Entlastung wirkt jedoch erst ab 2028.

Unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags sinkt die Belastung aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag von derzeit 15,825 % auf 10,55 % ab 2032. Bei einem unterstellten Gewerbesteuerhebesatz von 438 % ergibt sich aktuell eine Gewerbesteuerbelastung von rund 15,3 %. Die kombinierte Ertragsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft würde damit typisierend von derzeit rund 31,1 % auf rund 25,9 % ab 2032 sinken.

Für Unternehmen und Investoren schafft die Reform mehr Planungssicherheit und verbessert die steuerlichen Rahmenbedingungen des Standorts Deutschland spürbar. Besonders relevant ist die schrittweise Entlastung für Investitionsentscheidungen, Standortplanungen und M&A-Transaktionen, da künftige Steuerquoten unmittelbaren Einfluss auf Unternehmensbewertungen und Finanzmodelle haben können. Deutschland wird damit zwar weiterhin kein klassischer Niedrigsteuerstandort, positioniert sich aber steuerlich wettbewerbsfähiger als bisher.

Geplante Anhebung des Mindest-Gewerbesteuerhebesatzes: Fokus künftig noch stärker auf Substanz statt Standort

Der Bundestag hat eine Anhebung des gesetzlichen Mindest-Gewerbesteuerhebesatzes von derzeit 200% auf künftig 280% beschlossen. Die Regelung soll erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 gelten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 08.05.2026 jedoch nicht zugestimmt, sodass die Änderung derzeit noch nicht endgültig in Kraft getreten ist.

Ziel der Reform ist es, sehr niedrige Gewerbesteuerhebesätze einzelner Gemeinden einzudämmen und rein steuerlich motivierte Sitzverlagerungen unattraktiver zu machen. Betroffen wären nur wenige Gemeinden; zum 31.12.2024 lagen 43 Gemeinden unterhalb eines Hebesatzes von 280%. Große Wirtschaftsstandorte wären regelmäßig nicht betroffen, da ihre Hebesätze bereits heute deutlich oberhalb dieser Schwelle liegen.

Für Unternehmen und Investoren ist wichtig: Ein niedriger Gewerbesteuerhebesatz führt nur dann zu einem echten steuerlichen Vorteil, wenn der Gewerbesteuermessbetrag auch tatsächlich dieser Gemeinde zugeordnet wird. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag grundsätzlich zerlegt; maßgeblich ist im Regelfall das Verhältnis der Arbeitslöhne in den jeweiligen Betriebsstätten.

Ein bloßer Satzungssitz oder eine Briefkastenadresse in einer Niedrigsteuer-Gemeinde reicht daher regelmäßig nicht aus. Ein steuerlicher Vorteil entsteht grundsätzlich nur, wenn dort auch eine echte Betriebsstätte mit Personal, Funktionen und wirtschaftlicher Tätigkeit besteht. Für Investoren bedeutet dies: Die Bedeutung rein standortbezogener Gewerbesteuerarbitrage nimmt weiter ab; entscheidend bleiben substanzorientierte Strukturierung, Funktionsverteilung und eine belastbare operative Umsetzung.

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