FG Saarland: Wirtschaftliche Gründe können bei Konzernfinanzierungen relevant sein

Mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. 1 K 1258/18; Revision beim BFH anhängig unter Az. IV R 22/24, vormals I R 23/24) hat das FG Saarland entschieden, dass fremdunübliche konzerninterne Finanzierungen nicht in jedem Fall zu einer Einkünftekorrektur nach § 1 AStG führen müssen. Im Streitfall hatte eine deutsche KG ihren ausländischen Tochtergesellschaften, die als Lohnfertiger tätig waren, unverzinsliche und unbesicherte Darlehen gewährt. Die Finanzverwaltung sah darin nicht fremdübliche Bedingungen und setzte fiktive Zinserträge an.

Das FG bestätigte zwar, dass zinslose und unbesicherte Darlehen grundsätzlich nicht dem Fremdvergleich entsprechen und ein bloßer Konzernrückhalt keine fremdübliche Sicherheit ersetzt. Unter Verweis auf das EuGH-Urteil „Hornbach-Baumarkt“ erkannte das Gericht jedoch an, dass nachvollziehbare wirtschaftliche Eigeninteressen der Muttergesellschaft eine Korrektur ausschließen können. Entscheidend war, dass die Finanzierung der Sicherung der Produktions- und Lieferstruktur sowie der eigenen Wettbewerbsfähigkeit der Muttergesellschaft diente.

Das Urteil ist insbesondere für Principal- und Lohnfertigungsstrukturen von Bedeutung. Es zeigt, dass konzerninterne Finanzierungen mit fehlender oder niedriger Verzinsung nicht schematisch korrigiert werden sollten, wenn tragfähige außersteuerliche Gründe bestehen und diese gut dokumentiert sind. Zugleich bleibt festzuhalten, dass wirtschaftliche Gründe die Fremdunüblichkeit der Konditionen nicht beseitigen, sondern lediglich einer steuerlichen Korrektur entgegenstehen können. Bis zur Entscheidung des BFH sollten vergleichbare Fälle daher sorgfältig geprüft, dokumentiert und verfahrensrechtlich offengehalten werden.

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