Markterschließungszuschuss: BFH erkennt Abschreibungen an

Mit einem Markterschließungszuschuss wollte eine deutsche OHG ihre Lizenzeinnahmen aus Frankreich langfristig sichern und steigern. Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Zahlung als betrieblich veranlasst und fremdüblich an und bestätigte ihre Aktivierung sowie die Abschreibung über 15 Jahre (Urteil vom 20. Mai 2026, IV R 37/23).

Die OHG erhielt als Markeninhaberin umsatzabhängige Lizenzgebühren. Ihre französische Lizenznehmerin musste den 2004 erhaltenen Zuschuss an sanierungsbedürftige Vertriebsgesellschaften weiterleiten und das Frankreich-Geschäft für 15 Jahre fortführen. Bei vorzeitiger Einstellung war eine anteilige Rückzahlung vorgesehen. Die prognostizierten Lizenzeinnahmen überstiegen den Zuschuss auch nach Abzinsung. Dennoch versagten Finanzamt und Finanzgericht die Abschreibungen.

Für den BFH überwog dagegen das eigene Lizenzinteresse der OHG. Die schlüssige Rentabilitätsrechnung und die Fortführungsgarantie stützten die betriebliche Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG). Daran änderten weder der zusätzliche Sanierungszweck noch fehlende direkte Verträge mit den Vertriebsgesellschaften etwas. Die Zahlung war daher keine Entnahme für betriebsfremde Zwecke.

Die Vereinbarung hielt auch dem Vergleich mit unabhängigen Dritten stand, sodass eine Einkünftekorrektur nach § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) ausschied. Die alleinige Kostentragung entsprach der Rolle der OHG als Markeninhaberin und Strategieträgerin. Die risikoschwachen Vertriebsgesellschaften mussten sich nicht beteiligen. Fehlende Sicherheiten waren bei dem grundsätzlich nicht rückzahlbaren Zuschuss unschädlich. Ob ein Näheverhältnis und eine Geschäftsbeziehung im damaligen Gesetzessinn vorlagen, konnte der BFH offenlassen.

Ein Sofortabzug kam nicht in Betracht, weil die OHG mit der Fortführungsgarantie ein geschäftswertähnliches Markterschließungsrecht erworben hatte. Dieses war wirtschaftlich verwertbar und zumindest zusammen mit dem Betrieb übertragbar. Als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens musste es aktiviert werden, obwohl der Vertrag das Recht erst begründete (§ 5 Abs. 2 EStG).

Die anerkannte Nutzungsdauer von 15 Jahren orientierte sich am Garantiezeitraum und an der Geschäftswertähnlichkeit des Rechts. Für andere Zuschüsse ist die Bilanzierung gesondert zu prüfen. Je nach Gestaltung kommen auch ein Sofortabzug als Aufwand auf den eigenen Firmenwert oder ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in Betracht. Ein Wahlrecht besteht nicht.

Das Urteil betrifft eine ältere Fassung des § 1 AStG. Der BFH berücksichtigte aber bereits die wirtschaftliche Rolle der beteiligten Gesellschaften. Heute verlangt § 1 Abs. 3 AStG ausdrücklich eine Funktions- und Risikoanalyse: Welche Gesellschaft übernimmt welche Aufgaben und Risiken, und welche Vermögenswerte – etwa Markenrechte – setzt sie dafür ein? Auf dieser Grundlage wird beurteilt, ob unabhängige Unternehmen eine vergleichbare Kostenverteilung vereinbart hätten.

Die OHG erwartete durch die Förderung des französischen Vertriebs höhere eigene Lizenzeinnahmen. Auch bei heutigen Zuschüssen genügt deshalb nicht der Hinweis, die Zahlung nütze dem Konzern. Für die betriebliche Veranlassung muss sie zugleich im eigenen wirtschaftlichen Interesse des zahlenden Unternehmens liegen.

Unternehmen sollten daher schon bei Vertragsschluss den erwarteten eigenen Nutzen, die Zuschusshöhe und die Vertragsbedingungen schlüssig begründen und in der Verrechnungspreisdokumentation festhalten. Fremdüblichkeit und Bilanzierung sind dabei getrennt zu prüfen.


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