Luxemburger Beteiligungsprämie: BFH prüft deutsche Besteuerung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die deutsche Besteuerung der in Luxemburg steuerfreien Hälfte einer Beteiligungsprämie („prime participative“) mit Urteil vom 19. November 2025 (1 K 1498/25). Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer hatte 2023 für seine Tätigkeit in Luxemburg 4.666,73 EUR erhalten, davon 2.333,37 EUR dort steuerfrei. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter VI R 22/25 anhängig.
Nach Art. 14 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Luxemburg (DBA-Luxemburg) darf Luxemburg den Arbeitslohn eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers insbesondere dann besteuern, wenn er dort für einen dort ansässigen Arbeitgeber arbeitet. Deutschland stellt diesen Arbeitslohn grundsätzlich frei, berücksichtigt ihn aber beim Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen (Progressionsvorbehalt).
Die Freistellung erforderte 2023 eine tatsächliche Besteuerung in Luxemburg. Dafür genügt die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage, auch ohne Steuerzahlung. Das Gericht behandelte die steuerfreie Hälfte jedoch als abgrenzbaren, sachlich steuerbefreiten Einkunftsteil. Nach seiner Auffassung erfasste die damalige Rückfallklausel allein solche Teile nicht. Entscheidend war § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG, der solche Klauseln seit 2017 auf Einkunftsteile erstreckt. Die Besteuerung der anderen Hälfte genügte deshalb nicht.
Bis 2023 wurde die Freistellung über die gesetzlich erweiterte Rückfallklausel versagt. Seit 2024 sieht Art. 22 DBA-Luxemburg stattdessen unmittelbar einen anteiligen Wechsel zur Anrechnungsmethode vor, soweit Luxemburg trotz Besteuerungsrechts nicht tatsächlich besteuert. Das Protokoll erfasst ausdrücklich Einkunftsteile. Deutschland kann somit den steuerfreien Prämienanteil grundsätzlich besteuern. Eine Anrechnung scheidet aus, weil auf diesen Anteil keine luxemburgische Steuer anfällt.
Auch das neue DBA regelt nicht näher, wann ein gesonderter Einkunftsteil vorliegt. Wie der BFH diese Frage beantwortet, kann aus unserer Sicht auch ab 2024 wichtig sein. Ein Erfolg für 2023 wäre aber nicht automatisch übertragbar.
In einem weiteren Verfahren zu 2023 äußerte der BFH wegen des ungeklärten gesetzlichen Begriffs „Teile von Einkünften“ ernstliche Zweifel an der Besteuerung steuerfreier Prämienanteile für die aktive Tätigkeit in Luxemburg (Beschluss vom 4. März 2026, VI B 44/25). Die Aussetzung der Vollziehung scheiterte an überwiegenden gegenläufigen Korrekturen. Die Streitfrage blieb offen.
Für vergleichbare, noch anfechtbare Bescheide bis 2023 kommen Einspruch und Verfahrensruhe mit Verweis auf VI R 22/25 in Betracht. Die Verfahrensruhe verschiebt die Steuerzahlung nicht. Eine Aussetzung der Vollziehung ist gesondert zu prüfen. Ab 2024 muss die Begründung die neue Abkommenslage berücksichtigen.
Die 34-Tage-Regelung schützt nicht vor diesem Methodenwechsel. Bei insgesamt höchstens 34 maßgeblichen Arbeitstagen außerhalb Luxemburgs je Kalenderjahr, etwa im deutschen Homeoffice, darf Luxemburg seit 2024 grundsätzlich auch die darauf entfallende Vergütung besteuern. Steuerfreie Prämienanteile können dennoch in Deutschland steuerpflichtig sein.