Nettolohnoptimierung - Gehaltsumwandlung - Änderung der Rechtsprechung
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (im Folgenden: BFH) werden Zuschüsse des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die entweder durch den Arbeitsvertrag, eine dauernde Übung oder sonst arbeitsrechtlich geschuldet sind.
Die oben genannten Rechtsprechung hat der BFH mit den Urteilen v. 1.8.2019 - VI R 32/18, VI R 21/17 und VI R 40/17 aufgegeben. Nach Auffassung des BFH ist der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Sinne der entsprechenden Vorschriften – wie § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG – der Arbeitslohn, den der Arbeitgeber nur verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet.
Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist deshalb nicht begünstigungsschädlich. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Zeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. In Frage kommen zum Beispiel Kindergartenzuschüsse, Erholungsbeihilfen und die Überlassung von EDV- und Telekommunikationsgeräten.
Eine solche Gestaltung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 Abs. 1 AO, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer lediglich von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, bestimmte begünstigte Lohnleistungen zu pauschalieren oder steuerfrei zu stellen. Gegenteiliges wurde von den Finanzämtern in den Revisionsverfahren VI R 32/18, VI R 21/17 und VI R 40/17 auch nicht vorgebracht, so dass der BFH von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen hat.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass durch die geänderte Rechtsprechung des BFH für Arbeitgeber ein größerer Spielraum zur lohnsteuerrechtlichen Optimierung von Lohnzahlungen eröffnet und so auch die Möglichkeit zur Senkungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgeweitet wird. So können Lohnkosten auch ohne Entlassungen durch Gehaltsumwandlung effektiv gesenkt werden.
Wir bei DORNBACH können in diesem Zusammenhang sowohl die Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Optimierung zusammen mit den Änderungen der entsprechenden Arbeitsverträgen vornehmen. Gerne finden wir die für Sie individuell optimale Gestaltung.