Übertragung stiller Reserven: BFH stärkt Spielräume

Immobilien Zeitung Nr. 42/2026, 15.10.2026, Seite 14
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. IV R 21/23) eine wichtige Frage zur Übertragung stiller Reserven nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) geklärt. Demnach können entsprechende Rücklagen unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Wirtschaftsgüter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) übertragen werden.
Welche Bedeutung diese Entscheidung für die steuerliche Gestaltungspraxis hat, erläutert Klaus Bührer, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter bei DORNBACH, in einem Fachbeitrag für die Immobilien Zeitung.
Übertragung stiller Reserven auf eine KGaA
Im zugrunde liegenden Fall hatten Gesellschafter einer GmbH & Co. KG ihre Mitunternehmeranteile veräußert und für die dabei aufgedeckten stillen Reserven aus Grundvermögen Rücklagen nach § 6b EStG gebildet. Anschließend beteiligten sie sich als persönlich haftende Gesellschafter an einer neu gegründeten KGaA, die ihrerseits Immobilien erwarb.
Strittig war, ob die gebildeten Rücklagen auf die Anschaffungskosten dieser Immobilien übertragen werden durften. Das Finanzamt verneinte dies mit Verweis auf die Rechtsform der KGaA als Kapitalgesellschaft.
Der BFH bestätigte jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Übertragung. Entscheidend ist dabei die steuerrechtliche Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter, die aufgrund ihrer Gewinnbeteiligung und Haftung als Mitunternehmer behandelt werden können.
Erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten für Gesellschafter
Wie Klaus Bührer in seinem Beitrag darlegt, eröffnet die Entscheidung zusätzliche Möglichkeiten für die Reinvestition stiller Reserven. Gesellschafter können entsprechende Rücklagen künftig auch über ihre Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafter an einer KGaA nutzen.
Allerdings sind dabei die bilanziellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen zu beachten. Insbesondere muss die Übertragung personenbezogen erfolgen und in den entsprechenden Bilanzen korrekt abgebildet werden.
Das Urteil schafft damit zusätzliche Möglichkeiten für steuerliche Reinvestitionen, verdeutlicht zugleich aber die Bedeutung einer sorgfältigen steuerlichen Planung und Umsetzung.
Zum vollständigen Fachbeitrag aus der Immobilien Zeitung von Klaus Bührer gelangen Sie hier.