Steuertipp des Monats: Nachfolge

Impulse 2/2020:

NACHFOLGE: Das Erbschaftsteuerrecht ist streng geworden.

Nur wer seinen Betrieb fortlaufend passend strukturiert, erspart dem Nachwuchs Steuern.

Schenken und Vererben von Betriebsvermögen ist bekanntlich bei der Steuer begünstigt. Jedoch nur, wenn die Zusammensetzung des Vermögens stimmt. Dann lässt es sich komplett oder zum großen Teil steuerfrei an die Kinder oder die Enkel weiterreichen. Deshalb sollte jeder Unternehmer fortlaufend prüfen, ob das betriebliche Vermögen "richtig" strukturiert ist. So sparen Unternehmerfamilien kräftig Erbschafteuer und vermeiden finanzielle Engpässe.

Entscheidend für die Steuerfreistellung ist immer das Verhältnis vom tatsächlichen Unternehmenswert und dem Wert des im Betriebsvermögen enthaltenen Verwaltungsvermögens. Dieses ist grundsätzlich steuerpflichtig. Das sind z.B. vermitetete Immobilien, Kunst, Wertpapiere, Finanzmittel (Bargeld, Guthaben, Forderungen). Immerhin darf man von den Finanzmitteln die Schulden abziehen. 

Im ersten Schritt gilt: Betriebsvermögen kann man steuerbegünstigt übertragen, wenn das Verwaltungsvermögen brutto höchstens 90 Prozent des Unternehmenswerts beträgt.

Zweiter Schritt: Macht das Verwaltungsvermögen netto höchstens 20 Prozent aus, bleibt das begünstigte Betriebsvermögen komplett steuerfrei.

Beträgt das Netto-Verwaltungsvermögen über 20 Prozent, kann man 85 Prozent des begünstigen Betriebsvermögens steuerfrei schenken oder vererben.

Bei Überschreiten der Grenzwerte sind steuersparende Korrekturen ansgesagt, wie z.Bsp. Entnahme von Finanzmitteln oder Wertpapieren. Oder auch der Verkauf von Wertpapieren. Mit dem Erlös kauft man etwa neue Maschinen oder parkt das Geld auf einem Konto.

Der Autor: Dr. h. c. Armin Pfirmann, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter der DORNBACH GmbH in Saarbrücken.

Den kompletten Beitrag mit einer Vorteilsrechnung finden Sie im Impulse-Magazin, Ausgabe 02/2020

 

 

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