Veräußerungen von Minderheitsbeteiligungen im Privatvermögen sind langfristig vorzubereiten

Eine Person beabsichtigt, seine im Privatvermögen gehaltene Minderheitsbeteiligung an einer GmbH zu veräußern. So häufig dieser Fall in der Praxis vorkommt, so häufig wird der Steu-erberater zu spät in die Veräußerungsabsichten einbezogen.

Veräußert eine Person eine GmbH-Beteiligung aus dem Privatvermögen, unterliegt der Ver-äußerungsgewinn einer Besteuerung mit ca. 26,5 %. Veräußert hingegen eine GmbH die Be-teiligung, unterliegt der Veräußerungsgewinn einer Besteuerung von nur ca. 1,5 %. Erst wenn die GmbH die Veräußerungserlöse ausschüttet, kommt eine zusätzliche Steuer in Höhe von ca. 26,5 % hinzu. Solange die veräußernde GmbH die Erlöse thesauriert, führt die Veräuße-rung der GmbH-Beteiligung aus dem Betriebsvermögen einer GmbH zu einem erheblichen Steuervorteil.

Um diesen Steuervorteil zu erhalten, müssen allerdings zwei nicht unwesentliche Hürden überwunden werden.

Als erste Hürde hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Einbringung einer GmbH-Beteiligung in eine GmbH nur steuerneutral möglich ist, wenn die übernehmende GmbH nach der Einbringung über mehr als 50 % der Stimmrechte an der eingebrachten GmbH-Beteiligung verfügt. Über eine zweistufige Schrittfolge lässt sich hingegen auch eine Minder-heitsbeteiligung steuerneutral in eine GmbH übertragen. In einem ersten Schritt wird hierbei die Minderheitsbeteiligung in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG übertragen und an-schließend die GmbH & Co. KG in eine GmbH formgewechselt. Im Ergebnis ergibt sich die gleiche Veräußerungsstruktur wie bei einer unmittelbaren Einbringung der Minderheitsbeteili-gung in eine GmbH.

Die zweite Hürde besteht darin, dass sich der Steuervorteil erst nach sieben Jahren in der zuvor erwähnten Höhe einstellt. Mit jedem abgelaufenen Zeitjahr wächst ein Siebtel der stillen Reserven in die 1,5 %-Besteuerung hinein. Erst nach Ablauf von sieben Jahren können somit sämtliche stillen Reserven mit einer Gesamtbelastung von 1,5 % aufgedeckt werden. Aus diesem Grunde sollte im Fall einer Veräußerungsabsicht lieber zu früh als zu spät die Einbrin-gung der Anteile in eine GmbH in Erwägung gezogen werden.

Für die Steuerplanung ist interessant, dass dieses Anwachsen des Steuervorteils nur für die im Zeitpunkt der Einbringung bereits vorhandenen stillen Reserven gilt. Stille Reserven, die sich erst nach der Einbringung in der GmbH-Beteiligung bilden, unterliegen sofort in voller Höhe der niedrigen Besteuerung mit ca. 1,5 %. Somit kann eine Einbringung auch bei einem zeitnahen Verkauf günstig sein, wenn nach der Einbringung mit erheblichen Wertsteigerungen gerechnet wird.

Zusammenfassend bietet die Veräußerung von GmbH-Beteiligungen aus dem Gesellschafts-vermögen einer GmbH gegenüber einer Veräußerung aus dem Privatvermögen Steuervortei-le, die während eines 7-Jahreszeitraums stetig steigen. Entsprechend frühzeitig sollte eine entsprechende Veräußerungsstruktur aufgesetzt werden.

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