Anleger von Kryptobörsen im Visier der Steuerfahndung

Die Finanzverwaltung hat sich die Jagd nach Kryptoanlegern auf die Fahnen geschrieben. Hierzu hat die Finanzverwaltung NRW dem Vernehmen nach Nutzerdaten der Kryptobörse Bitcoin.de mittels eines Sammelsauskunftsersuchens abgefragt.

Abgefragt wurden Daten der Nutzer, die zwischen den Jahren 2015 und 2017 über 50.000 € pro Jahr über die Börse umgesetzt haben. Aufgrund der Tatsache, dass der Bitcoin in dieser Zeit seinen ersten großen Boom erlebte und um mehr als 10.000 % zulegte, dürften das Fahndungsraster der Finanzbehörden zahlreiche Ergebnisse liefern.

Brisanz erfährt das Thema dadurch, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil IX R 3/22 vom 14.02.2023 festgestellt hat, dass es sich bei der Veräußerung von Kryptowährungen um steuerpflichtige Erträge handelt, die dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Sie stellen sog. Spekulationsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar, deren Besteuerung erfolgt, wenn die Veräußerung und Anschaffung innerhalb eines Jahres stattfinden. Nicht der Besteuerung unterliegen nur Gewinne von max. 600 € im Jahr.

Die Reaktionen der Finanzverwaltung nach Erhalt der Informationen ist unterschiedlich:

Zum Teil erhalten Anleger eine Aufforderung zur Nacherklärung.

Diese Nacherklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Nacherklärung vollständig ist. Sie muss somit alle Steuerdelikte einer Steuerart – hier der nicht erklärten Einkommensteuer – für die letzten 10 Jahre berichtigen. Dies erfasst nicht nur Einkünfte aus Kryptogeschäften, sondern auch weitere Spekulationsgewinne, Einnahmen aus Provisionen oder Mieten oder selbständiger Tätigkeit. Im Einzelfall kann sich der 10-Jahrezeitraum auch auf 15 Jahre ausdehnen, wenn es sich um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung handelt, weil mehr als 50.000 € hinterzogen wurden.

Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige muss der Steuerpflichtige die Steuerschuld inklusive Zinsen und eines etwaigen Strafzuschlages zahlen. Zu einem Strafzuschlag kommt es bspw. dann, wenn die hinterzogene Steuer je Tat 25.000 € übersteigt.

Auf der anderen Seite kann die Finanzverwaltung auch direkt ein Steuerstrafverfahren eröffnen. In diesem Fall ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich und der betroffene Steuerpflichtige wird direkt mit dem Steuerstrafrecht konfrontiert. In einem solchen Fall ist der Steuerpflichtige Beschuldigter im Strafverfahren und nicht zur Mitwirkung oder Beantwortung des Schreibens des Finanzamtes verpflichtet – wovon er zwingend Gebrauch machen sollte.

Darüber hinaus sollte in dieser Situation ein Steueranwalt eingeschaltet werden, um die steuerliche und strafrechtliche Seite des Verfahrens abzudecken. In einem ersten Schritt wird dann mittels Akteneinsicht durch den Steueranwalt herausgefunden, welchen Kenntnisstand die Behörden haben und worauf sich die Vorwürfe konkret gründen. Erst danach wird über das weitere Vorgehen entschieden, d.h. die Frage ob kooperiert oder geschwiegen wird. Häufig lässt sich hier ein gutes Ergebnis im Kooperationswege erreichen und das Risiko einer Haftstrafe beseitigen.

Auch wenn Kryptoanleger von dem derzeitigen Auskunfsersuchen nicht betroffen sind, sollten Sie die Aufarbeitung der getätigten Spekulationen ernst nehmen. So dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis Auskünfte bei weiteren Plattformen abgefragt werden. Auch sollte sichergestellt werden, dass die bisher erklärten Einkünfte vollständig sind, da das Finanzamt bei der erstmaligen Erklärung von Einnahmen aus Kryptowährungen die Frage stellen wird, ob diese schon in früheren Zeiträumen erzielt wurden.

Darüber hinaus steigt die Entdeckungsgefahr auch aufgrund erhöhter Meldepflichten für die Kryptobörsen. Diese sollen nach dem geplanten Entwurf der DAC 8 Regelung dazu verpflichtet werden Transaktionen von in der EU ansässigen Kunden zu melden. Die Reportingverpflichtungen sollen auch für eGeld und eGeld Token gemäß MiCA- Verordnung gelten. Die Meldeverpflichtung betrifft sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Transaktionen. Der automatische Informationsaustausch im Hinblick auf Kryptowerte zwischen den EU-Mitgliedstaaten soll für Besteuerungszeiträume, die ab bzw. nach dem 01.01.2026 beginnen, stattfinden.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich daher unabhängig über die verschiedenen Möglichkeiten der Verteidigung oder Risikobegrenzung beraten lassen und prüfen ob eine Selbstanzeige oder Korrektur in Betracht kommt.

Bei Fragen zum Thema können Sie sich gern an den Autor Frederik Karnath sowie Ihre gewohnten Ansprechpartner wenden.

Beste Grüße

Dipl.-Finanzwirt (FH) Frederik Karnath


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