Aufatmen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Innenumsätze innerhalb umsatzsteuerlicher Organschaften nach Urteil des EuGH weiterhin ohne Umsatzsteuer
Das Bangen um die Zukunft der umsatzsteuerlichen Organschaft ist nun erstmal vorbei. Der EuGH hat mit Urteil vom 11.07.2024 (Rs. C-184/23) entschieden, dass entgeltliche Umsätze zwischen den Gesellschaften des Organkreises (sog. Innenumsätze) selbst dann nicht steuerbar sind, wenn der Empfänger dieser Leistungen nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Nachdem der EuGH am 01.12.2022 in zwei Urteilen zwar die Unionsrechtskonformität der deutschen Organschaftsregelung grundsätzlich bestätigte, las der vorlegende BFH-Senat „zwischen den Zeilen“ des Urteils die brisante Frage, ob Innenumsätze dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen und damit in Zukunft umsatzsteuerbar sein könnten. Dies zog der BFH insbesondere dann in Erwägung, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da dann die Gefahr von Steuerverlusten bestehen könnte (vgl. Beiträge vom 08.12.2022 und vom 31.03.2023).
Eine Bejahung der Steuerbarkeit und ggf. auch der Steuerpflicht von Innenumsätzen wäre insbesondere bei Organschaften mit steuerfreien Ausgangsumsätzen (z.B. Gesundheitsbranche, Banken, Versicherungen) mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden gewesen. Somit dürfte das aktuelle Urteil des EuGH zu großer Erleichterung bei den Betroffenen führen.
Nachdem der EuGH bereits entschieden hat, dass die Organschaft sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich umfasst, sind auch Innenleistungen in den nichtunternehmerischen Bereich nicht steuerbar, wobei als Folge hiervon der Vorsteuerabzug aus hiermit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen der Organschaft ausgeschlossen ist.
Das aktuelle Urteil des EuGH sowie die noch ausstehende Folgeentscheidung des BFH – in der uns hoffentlich keine Überraschungen mehr bevorstehen – sollten zum Anlass genommen werden, die Leistungsbeziehungen und Vorsteuerabzugsmöglichkeiten innerhalb einer Organschaft zu validieren.
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Beste Grüße
Birgit Bachmeyer und Dr. Chantal Naumann