Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuerersatzes

Ergänzung:

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 4. November 2020 in einem Schreiben ergänzende Ausführungen bezüglich der befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes dargelegt. Es handelt sich um Klarstellungen zum Umgang mit der Rückkehr zu den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersätzen ab 1. Januar 2021 im Bereich der Voraus- und Anzahlungsrechnungen sowie insbesondere Regelungen spezifischer oder branchenbezogener Themen (z.B. Restaurantgutscheine, Erstattung von Pfandbeträgen, Gewährung von Jahresboni, Besteuerung von Strom-, Gas- und Wasserlieferungen).

So wird die Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe z.B. wie folgt geregelt: „Für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen in der Nacht vom 30. Juni 2020 auf den 1. Juli 2020 sind die ab dem 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 5 bzw. 16 Prozent anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen wird es zugelassen, dass diese Steuersätze auch auf Bewirtungsleistungen (z. B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.) sowie für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen in der Nacht vom 31. Dezember 2020 auf den 1. Januar 2021 angewendet werden.



Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Ein zentraler Bestandteil dieses Gesetzentwurfs ist die befristete Senkung der Umsatzsteuer im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %.

Der abgesenkte Steuersatz ist auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung des jeweiligen Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, der Rechnungserteilung oder der Entgeltvereinnahmung kommt es nicht an.

Diese Maßnahme macht kurzfristig entsprechende Dispositionen der Unternehmer erforderlich. 

Hier finden Sie den Stand von Juni 2020.

Ihre Ansprechpartner zu den Themen finden Sie auf unserer Corona-Spezial-Seite.

Die Autoren: DORNBACH Kompetenzzentrum Umsatzsteuer, u.a.  Philipp Breker, BBA, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter

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