Dienstfahrrad - Steuervorteile eines ökologischen Ideals

Das Fahrrad spielt heute eine zunehmend größere Rolle für den Individualverkehr, gefördert vom gesteigerten Umweltbewusstsein und einer höheren Sensibilität für die eigene Gesundheit. Für Unternehmen und Arbeitnehmer ist die vom Staat begünstigte Steuersituation attraktiv – mit einigen Besonderheiten.

Verantwortungsbewusstsein für Umwelt und Mitarbeiter
Der Bund stellt für den "Nationalen Radverkehrsplan" 200 Millionen Euro bereit, der Absatz von Fahrrädern steigt auf ein Rekordhoch, darunter 980.000 E-Bikes. Etwa 200.000 Fahrräder wurden schon im Jahr 2017 dienstlich genutzt, schätzt der Bundesverband mittelständische Wirtschaft. Die Vorteile eines Dienstrads für Arbeitnehmer liegen auf der Hand: eine günstige Möglichkeit zur Arbeit zu kommen, die Gesundheit wird gefördert, die Umwelt geschont, innerhalb viel befahrener Städte ist es eine schnelle Fortbewegungsmethode.
Aus betrieblicher Sicht sind Dienstfahrräder ein wichtiges Instrument für die Mitarbeiterbindung, für betriebliches Gesundheitsmanagement und nicht zuletzt Ausdruck eines verantwortungsvollen Selbstverständnisses als Unternehmen. Dabei sind allerdings steuerliche Varianten zu beachten.

Private Nutzung der elektronischen Fahrräder
Besonders die Nutzung der E-Bikes oder Pedelecs (elektronisches Fahrrad bis 25 Stundenkilometer) wird gefördert und ist seit 2012 dem Dienstauto steuerrechtlich gleichgestellt. Hier gilt: 1 Prozent des Brutto-Listenpreises ist als geldwerter Vorteil zu versteuern, damit es auch privat genutzt werden kann. Anders als beim Dienstwagen wird der Anfahrtsweg von der Wohnung zur Arbeit allerdings nicht in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Somit kann ein Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale von 30 Cent/km von der eigenen Steuer absetzen. Dies gilt übrigens auch, wenn der Arbeitnehmer mit einem privat gekauften Fahrrad zur Arbeit fährt.

Steuerfreie Nutzung und Vorteile für Unternehmer
Das Argument für den Arbeitgeber: Seit dem Jahr 2019, befristet bis einschließlich 2030, gilt für Dienstfahrräder eine Steuerbefreiung, wenn der Arbeitgeber das Rad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellt. Dies gilt auch für Selbstständige, sie müssen keine Privatentnahme versteuern. Diese Befreiung kommt besonders bei der Anschaffung und Nutzung der preislich höheren E-Bikes gelegen. Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen entsprechenden Benefit gewährt, kann dieser sein Rad auch ohne Einschränkungen privat nutzen und es treten keine steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Belastungen ein. Dieses Modell wenden allerdings die wenigsten Arbeitgeber an.

Häufiger bieten Arbeitgeber eine Gehaltsumwandlung an, um das Fahrrad zu finanzieren oder sich im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzusichern. Hier gilt die Steuerbefreiung für den jeweiligen Nutzer nicht, sondern es greift seit dem 01.01.2020 die für (elektrische) Diensträder reduzierte 0,25%-Regel. Pauschal ist „1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung" des Rads zu versteuern für die private Nutzung. Sie wurde eingeführt, zunächst nur für Pedelecs, um sie Elektroautos gleichzustellen. Seit Ende März 2019 haben die Finanzbehörden der Länder den Prozentsatz auf alle Arten von Diensträdern ausgeweitet.
Voraussetzung dafür ist, dass das Rad – unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt – erstmals ab dem 01.01.2020 und vor dem 01.01.2031 überlassen wird und nicht vorher von einem anderen Kollegen genutzt wurde. Für diese Räder gilt weiter die 1 %-Regel. Die steuerliche Viertelung macht die Anschaffung extrem attraktiv für ein Unternehmen.

Vorsicht bei Leasing und Auflösung des Arbeitsvertrags
Die Pflichten und Rechte eines Leasings sind steuerrechtlich zwar dieselben wie bei einem Kauf. Allerdings muss das Rad weiterfinanziert werden, selbst wenn der Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter, der das Rad nutzt, vorzeitig endet. Das geleaste Fahrrad kann meistens am Ende des Leasingzeitraums für einen Restwert von 10 bis 20 Prozent gekauft werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Finanzbehörden bei einer Laufzeit von zum Beispiel 36 Monaten für die steuerliche Bewertung noch einen höheren Restwert von 40% zugrunde legen.

Dienstfahrräder, ob mit Elektromotor oder ohne, stellen nicht nur ein ökologisches Ideal dar, sondern können Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Freiberuflern wirtschaftliche Vorteile bringen.

Der Autor: Patrick Harz, WP, StB und Geschäftsführender Gesellschafter von DORNBACH

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