BFH nimmt Double Dip ins Visier

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. Juni 2026 – IV R 36/23 entschieden, dass das Abzugsverbot des § 4i EStG auch dann eingreifen kann, wenn Zinsaufwand und korrespondierender Zinsertrag im Rahmen einer ausländischen Gruppenbesteuerung neutralisiert werden. Im Streitfall war eine niederländische Gesellschaft alleinige Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co. KG. Ihre Einlage hatte sie durch Darlehen ihrer niederländischen Muttergesellschaft finanziert. Beide Gesellschaften gehörten in den Niederlanden zu einer steuerlichen Einheit, der sogenannten „fiscale eenheid“. Die Darlehenszinsen wurden in Deutschland als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht.
Nach § 4i EStG dürfen Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Die Vorschrift soll verhindern, dass dieselben Aufwendungen aufgrund unterschiedlicher Steuersysteme zweimal steuerlich genutzt werden, ein sogenannter Double Dip. Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen eines Mitunternehmers, die durch seine Beteiligung an einer Personengesellschaft veranlasst sind. Hierzu gehören etwa Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung seiner Einlage.
Im niederländischen Gruppenbesteuerungssystem wurden der Zinsaufwand der Tochtergesellschaft und der entsprechende Zinsertrag der Muttergesellschaft als konzerninterne Positionen neutralisiert. Dadurch erhöhte der Zinsertrag das steuerliche Ergebnis der niederländischen steuerlichen Einheit nicht. Obwohl der Zinsaufwand nicht als eigener Abzugsposten erschien, sah der BFH darin eine Minderung der ausländischen Steuerbemessungsgrundlage.
Der BFH sah deshalb die Voraussetzungen des Abzugsverbots als erfüllt. Ob die Minderung der niederländischen Steuerbemessungsgrundlage im konkreten Fall auch zu einer niedrigeren Steuer führte, war rechtlich unerheblich. Die Minderung musste auch nicht bei demselben Steuersubjekt eintreten, dem in Deutschland der Sonderbetriebsausgabenabzug zusteht. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts im Ausland wirtschaftlich mindern.
Das Abzugsverbot nach § 4i EStG greift nicht in jedem Fall. Es gilt nicht, wenn die Aufwendungen die ausländische Steuerbemessungsgrundlage nicht mindern, etwa weil sie dort nicht abziehbar oder dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen sind. Das Abzugsverbot gilt außerdem nicht, soweit die Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern und diese Erträge sowohl in Deutschland als auch nachweislich tatsächlich im anderen Staat besteuert werden. Diese Ausnahme war im Streitfall nicht erfüllt. Einen Verstoß gegen das Unionsrecht sah der BFH nicht.
Unternehmen sollten insbesondere konzerninterne Darlehen zur Finanzierung von Beteiligungen an deutschen Personengesellschaften überprüfen. Bei vergleichbaren ausländischen Gruppenbesteuerungs- oder Konsolidierungssystemen ist anhand des jeweiligen ausländischen Rechts zu prüfen, ob die Zinsaufwendungen eine ausländische Steuerbemessungsgrundlage wirtschaftlich mindern. Eine frühzeitige Analyse und klare Dokumentation helfen, das Risiko einer Versagung des deutschen Sonderbetriebsausgabenabzugs zu erkennen und eine steuerliche Planung auf Grundlage eines möglicherweise nicht verfügbaren Abzugs zu vermeiden.