BFH: Quellensteuerentlastung für US-S-Corporations bestätigt

Der BFH hat mit Urteil vom 11. März 2026 (I R 13/23) entschieden, dass eine US-amerikanische S-Corporation bei Dividenden einer deutschen Tochtergesellschaft DBA-Entlastung beanspruchen kann. Je nach Beteiligung und weiteren Voraussetzungen kann die deutsche Kapitalertragsteuer nach Art. 10 DBA-USA auf 5 % reduziert oder bei qualifizierten Mutter-Tochter-Dividenden vollständig auf 0 % entlastet werden. Das gilt trotz unterschiedlicher steuerlicher Einordnung: In den USA wird die S-Corporation transparent behandelt, während Deutschland sie als Kapitalgesellschaft ansieht.
Entscheidend ist, dass die Dividenden in den USA den dort ansässigen Gesellschaftern als Einkünfte zugerechnet werden. Die für den Streitfall maßgebliche Regelung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. – heute inhaltlich in § 50d Abs. 11a EStG enthalten – ändert den DBA-Anspruch nach Auffassung des BFH nicht. Sie regelt bei solchen hybriden Rechtsträgern nur, wer den bereits entstandenen Erstattungsanspruch gegenüber dem BZSt geltend machen darf. Bei einer S-Corporation sind dies grundsätzlich die US-Gesellschafter; ein Antrag der S-Corporation kann ausreichen, wenn klar erkennbar ist, dass er für die Gesellschafter gestellt wird.
Für die Praxis stärkt das Urteil die Position hybrider US-Strukturen mit deutscher Tochtergesellschaft. Erstattungs- und Freistellungsanträge sollten jedoch sorgfältig dokumentiert werden – insbesondere zur Beteiligungsquote, Haltedauer, US-steuerlichen Zurechnung und zu den Limitation-on-Benefits-Regelungen des DBA-USA. Diese sollen vereinfacht verhindern, dass Abkommensvorteile ohne ausreichenden persönlichen oder wirtschaftlichen Bezug zu Deutschland oder den USA genutzt werden. Sonderfälle, etwa eine mögliche US-Behandlung der deutschen Tochtergesellschaft als „disregarded entity“, bleiben gesondert zu prüfen.