BFH-Urteil zur Zinshöhe bei Konzerndarlehen

Der Bundesfinanzhof hat mit dem am 21. Oktober 2021 veröffentlichten Urteil vom 18. Mai 2021 (Aktenzeichen I R 4/17) über die für die Unternehmensbesteuerung wichtige Frage entschieden, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf (Link zum Urteil: Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen | Bundesfinanzhof)

Hintergrund der Entscheidung

Die Frage, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf, ist in der Praxis ein besonders streitanfälliges Thema. Denn eine unangemessene Verzinsung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen und folglich den Gewinn erhöhen. Die Finanzverwaltung unterzieht konzerninterne Zinsvereinbarungen daher regelmäßig einem sog. Fremdvergleich.

Zur Bestimmung des fremdüblichen Preises werden vorrangig die sog. transaktionsbezogenen Standardmethoden (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode) angewendet. Die unterschiedlichen Methoden führen in der Regel allerdings zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Der Bundesfinanzhof hat sich in dem Urteil vom 18. Mai 2021 nun mit der Frage nach der am geeignetsten Fremdvergleichsmethode befasst.

Kurz zum Sachverhalt

Eine inländische Konzernkapitalgesellschaft hatte bei einer in den Niederlanden ansässigen Schwesterkapitalgesellschaft, die für den Konzern als Finanzierungsgesellschaft fungierte, mehrere Darlehen aufgenommen. Die vereinbarten Zinssätze betrugen zwischen 4,375% bis 6,5%. Sicherheiten konnten „auf Wunsch“ der Finanzierungsgesellschaft gestellt werden. Zur Stellung von Sicherheiten ist es jedoch bei keinem der Darlehen gekommen.

Das Finanzamt sah die vereinbarten Darlehenszinsen als zu hoch an und ermittelte die fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der sog. Kostenaufschlagsmethode. Nach der Auffassung des Finanzamts seien die Zinsen teilweise als vGA zu behandeln.

Wesentliche Punkte der Entscheidung

Die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für Konzerndarlehen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs vorrangig nach der Preisvergleichsmethode (externer oder interner Preisvergleich) zu ermitteln:

  • Externer Preisvergleich = Vergleich des konzernintern vereinbarten Zinssatzes mit dem Zinssatz, den Dritte untereinander vereinbart haben
  • Interner Preisvergleich = Vergleich des konzernintern vereinbarten Zinssatzes mit dem Zinssatz, den eine Konzerngesellschaft mit einem unabhängigen Dritten vereinbart hat

Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass die fehlende Besicherung des Konzerndarlehens der Anwendung der Preisvergleichsmethode grds. nicht entgegensteht. Denn dies kann grds. im Rahmen der Preisvergleichsmethode korrigierend berücksichtigt werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Darlehen von der Muttergesellschaft oder von einer als Finanzierungsgesellschaft fungierenden anderen Konzerngesellschaft gewährt worden ist.

Die sog. Kostenaufschlagsmethode (= Ermittlung der Selbstkosten des Darlehensgebers zzgl. eines angemessen Gewinnaufschlags) kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erst dann angewendet werden, wenn ein Preisvergleich nicht möglich ist.

Der Sichtweise der Finanzverwaltung, dass es zur Beurteilung der Bonität des Darlehensnehmers auf den Gesamtkonzern ankomme, trat der Bundesfinanzhof ebenfalls sehr entschieden entgegen. So ist bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darlehensnehmers grds. die Kreditwürdigkeit der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft zugrunde zu legen (sog. „Stand alone -Rating“). Auf die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers bzw. des Gesamtkonzerns kommt es grds. nicht an. Ein nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzernunternehmen verfestigter Konzernrückhalt ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur zu berücksichtigen, falls ein konzernfremder Darlehensgeber der Konzerngesellschaft dadurch eine Kreditwürdigkeit zuordnen würde, die die "Stand alone -Bonität der Gesellschaft übersteigt.

Handlungsempfehlungen

Die Festlegung von Zinsen sollte sich auch bei konzerninternen Darlehen an den am Markt für vergleichbare Sachverhalte üblichen Marktzinsen orientieren. Hierbei kann grds. auf die Bonität des Darlehensempfängers unabhängig vom Konzernverbund abgestellt werden. Für den Fall, dass es sich bei dem Empfänger jedoch um ein strategisch zentrales Unternehmen handelt oder dieses aus anderen Gründen für den Konzern von zentraler Bedeutung ist, sollte geprüft werden, ob sich diese Stellung aus Sicht eines Dritten möglicherweise bonitätserhöhend auswirkt und dies entsprechend berücksichtigt werden.

Aufgrund des wiederholten Verweises des Bundesfinanzhofs auf die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien bieten sich diese ebenfalls als Orientierung an.

Für weitere Fragen stehen Ihnen Ihre gewohnten Ansprechpartner sowie der Autor Sven Janken gerne zur Verfügung.

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