Handlungsbedarf bei alten Ergebnisabführungsverträgen

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Impulse-Leser,

wir erlauben uns Sie vorsorglich über möglichen dringenden Handlungsbedarf zu informieren, soweit Sie diesbezüglich noch nicht aktiv geworden sind:

Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft ist zur steuerrechtlichen Anerkennung Voraussetzung, dass u.a. eine Vereinbarung über eine Verlustübernahme nach § 302 AktG im Ergebnisabführungsvertrag (§ 17 KStG) – nachfolgend: EAV - enthalten ist.

Nach der sogenannten kleinen Organschaftsreform in 2013 war es nach § 17 KStG nF erforderlich einen sog. dynamischen Verweis auf § 302 AktG („… in seiner jeweils geltenden Fassung…“) in den EAV zu übernehmen.

Jedoch waren von dieser Regelung nach § 34 Abs. 10b KStG (aF) nur EAV`s betroffen, die nach dem 26.03.2013 abgeschlossen oder geändert wurden (Neu-EAV`s).

Durch das SanInsFoG sind in § 302 Abs. 3 Satz 2 AktG die Worte „… ohne Restrukturierungsplan…“ eingefügt worden.

Das BMF hat sich dazu in seinem Schreiben vom 24.03.2021 geäußert: Die weitere Anerkennung der Organschaft setzt voraus, dass Alt-EAV`s, also auch solche die vor dem 26.02.2013 abgeschlossen worden sind, einen dynamischen Verweis enthalten müssen.

Für Veranlagungszeiträume ab 2021 wird eine Organschaft nicht beanstandet, wenn Alt-EAV`s spätestens bis zum 31.12.2021 angepasst werden, mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften.

Für die Anpassung ist weiterhin erforderlich eine notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und eine Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister bis zum 31.12.2021. Wir erachten es als rechtssicher, wenn die Eintragung der Änderung im Handelsregister bis zum 31.12.2021 erfolgt.

Es gibt lediglich eine Ausnahme von der Anpassungsmaßnahme, wenn die Organschaft vor dem 01.01.2022 beendet wird.

In diesen vorgenannten Fällen stellt die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG keinen Neuabschluss des Vertrages dar und daher wird keine neue Mindestlaufzeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG in Gang gesetzt.

Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre gewohnten Ansprechpartner sowie der Autor Herr Eduard Kollar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter bei DORNBACH in Darmstadt gerne zur Verfügung.

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