BMF finalisiert Betriebsstättenbegriff: Neue Orientierung zu Betriebsstättenrisiken im Inbound- und Outbound-Geschäft

Nach der Anhörung zum Entwurf hat das BMF am 18. Juni 2026 die endgültigen Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff veröffentlicht. Das Schreiben greift aktuelle Rechtsprechung und internationale Entwicklungen auf und ersetzt die bisherigen Grundsätze aus dem Jahr 1999. Für Unternehmen ist es vor allem deshalb relevant, weil es in allen offenen Fällen anzuwenden ist.

Das Homeoffice eines Arbeitnehmers führt im Inbound-Fall weiterhin regelmäßig nicht zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in Deutschland. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber Kosten übernimmt, IT oder Möbel stellt, ein Mietvertrag besteht oder im Unternehmen kein fester Arbeitsplatz vorhanden ist. Entscheidend bleibt: Der Arbeitgeber darf nicht tatsächlich über die privaten Räume verfügen können.

Für Outbound-Fälle übernimmt das BMF zudem die neue OECD-Linie. Wird weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit aus dem ausländischen Homeoffice gearbeitet, entsteht abkommensrechtlich grundsätzlich keine Betriebsstätte. Neu in der finalen Fassung ist die ausdrückliche Klarstellung, dass diese Aussage auch für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen gilt.

Ab 50 Prozent wird es aber nicht automatisch kritisch. Dann kommt es stärker auf die Umstände des Einzelfalls an – insbesondere darauf, ob es einen geschäftlichen Grund gibt, gerade aus diesem Staat heraus tätig zu sein.

Unverändert im Blick bleiben außerdem Führungskräfte und Vertriebsmitarbeiter: Wer wesentliche Geschäftsentscheidungen trifft oder regelmäßig Verträge abschließt, kann weiterhin Betriebsstättenrisiken auslösen.

Auch außerhalb des Homeoffice enthält das Schreiben wichtige Klarstellungen. Eine feste Geschäftseinrichtung muss grundsätzlich für mindestens sechs Monate bestehen. Für die Praxis bedeutet das: Nicht jedes einzelne Indiz führt automatisch zu einer Betriebsstätte. Unternehmen sollten die verschiedenen Kriterien stets im Gesamtzusammenhang prüfen.

Bei Tätigkeiten in Kundenräumen stellt das Schreiben klar, dass wiederholtes Arbeiten beim Kunden allein noch nicht ausreicht. Kritischer kann es werden, wenn dauerhaft ein eigener Arbeitsplatz oder eine vergleichbare feste Nutzungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

Nicht jede Überwachung oder Einweisung vor Ort führt bei einem Bau- oder Montageprojekte automatisch zu einer Betriebsstätte. Entscheidend sind Dauer, tatsächliche Aufgaben und die Organisation vor Ort. Unternehmen sollten Projektlaufzeiten und Unterbrechungen deshalb sauber dokumentieren.

Das neue Schreiben ist kein Grund zur Panik, aber ein guter Anlass für einen kurzen Betriebsstätten-Check. Besonders relevant sind grenzüberschreitende Homeoffice-Modelle, Führungskräfte im Ausland, vertriebsnahe Funktionen und länger laufende Projekte. Wer Arbeitsorte, Entscheidungsbefugnisse und Vertragsrollen klar dokumentiert, reduziert Diskussionen in späteren Betriebsprüfungen deutlich.

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