Lizenzzahlungen ins Ausland: Entlastung bis 100.000 EUR

Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 ist ein bemerkenswerter Schritt zum Bürokratieabbau vorgesehen. Die praxisrelevante Erleichterung betrifft kleinere und mittlere Lizenzzahlungen ins Ausland. Sie soll erstmals für Einkünfte gelten, die dem beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.
Zahlt ein inländisches Unternehmen Lizenzvergütungen an einen im Ausland ansässigen Rechteinhaber, kann ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG entstehen. Betroffen sind insbesondere Vergütungen für die Überlassung oder Nutzung von Rechten, etwa Urheberrechte, Bildrechte, Markenrechte, Patente, Nutzungsrechte an Software oder Know-how. Die Abzugsteuer beträgt 15 % der Bruttovergütung zuzüglich Solidaritätszuschlag (insgesamt 15,825 %).
Schränkt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das deutsche Besteuerungsrecht ein oder schließt es dieses aus, erfolgt die Entlastung grundsätzlich über § 50c EStG. Der ausländische Vergütungsgläubiger kann hierfür beim Bundeszentralamt für Steuern eine Freistellung vor Zahlung oder eine Erstattung nach Steuerabzug beantragen. Der Antrag ist elektronisch über das BZStOnline-Portal zu stellen.
Für bestimmte Vergütungen aus Rechteüberlassungen besteht bereits heute eine antragslose Entlastungsmöglichkeit, wenn die Voraussetzungen des einschlägigen DBA erfüllt sind und die gesetzliche Freigrenze nicht überschritten wird. Diese Freigrenze soll durch das Jahressteuergesetz 2026 von derzeit 10.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden. Maßgeblich ist das jeweilige Gläubiger-Schuldner-Verhältnis im Kalenderjahr. Wird die Freigrenze überschritten, bleibt es beim regulären Antragsverfahren.
Die Vereinfachung bedeutet jedoch keinen Verzicht auf Prüfung und Dokumentation. Der Vergütungsschuldner muss die Voraussetzungen der antragslosen Entlastung eigenverantwortlich und nachvollziehbar prüfen und dokumentieren. Zudem bleibt die Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung bestehen – auch dann, wenn aufgrund der Entlastung keine Steuer einzubehalten und abzuführen ist (Nullmeldung). Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Entlastung nicht vorlagen, kann die Finanzverwaltung die Steuer nachfordern. In diesem Fall haftet der Vergütungsschuldner grundsätzlich für die nicht einbehaltene und abgeführte Steuer.