Bundestag beschließt Fondsstandortgesetz: Befreiung der Umsatzsteuer für die Management Fee

1. Einleitung

Deutschland ist als Fondsstandort in den letzten Jahren massiv gewachsen – allerdings ist die Bundesrepublik noch lange nicht konkurrenzfähig. Durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160, insbesondere durch die Änderungen des §4 Nr. 8h Umsatzsteuergesetz, sollen neue Weichen für die Zukunft von Deutschland als Fondsstandort gesetzt werden. Die bedeutendste angestrebte Änderung wird die Erweiterung der Steuerbefreiung der Umsatzsteuer auf die Verwaltung von „Wagniskapitalfonds“. Bislang galt die Belastung der Management Fee mit Umsatzsteuer als eine der größten Hürden in der Branche und lässt Deutschland im europäischen Vergleich unattraktiv dastehen. Der Gesetzesentwurf wurde am 28. Mai 2021 vom Bundesrat beschlossen und tritt somit am 1. Juli 2021 in Kraft. Im folgenden Artikel möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über das bereits bestehende Regime, über die geplante Gesetzesänderung und abschließend über die daraus resultierenden Konsequenzen für die Marktteilnehmer geben.

2. Aktueller Stand

Bei der letzten Gesetzesänderung zum 1. Januar 2018, wurde der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8h UStG bereits umfassend erweitert. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs) i.S.d. § 1 Abs. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches, auf mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds (AIFs) i.S.d. § 1 Abs. 3 des Anlagenkapitalgesetzbuches sowie auf die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen. Zudem hat die Finanzverwaltung in dem Umsatzsteueranwendungserlass den Abschnitt 4.8.13. geändert: 7 kumulativ folgende Kriterien müssen demnach vorliegen um einen AIF mit einem OGAW als vergleichbar zu qualifizieren.

Gleichwohl ergibt sich daraus, dass sowohl Private-Equity-Fonds als auch Venture-Capital-Fonds, bisher nicht von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren dürften.

3. Geplante Änderung

Der Gesetzesentwurf sieht vor den §4 Nr. 8 Buchstabe h UStG um die Wörter „die Verwaltung von Wagniskapitalfonds“ zu erweitern. Infolgedessen soll die Befreiung der Umsatzsteuer nicht nur wie bisher für die Verwaltung von OGAWs, mit diesen vergleichbaren AIFs sondern zukünftig auch für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds gelten. Was allerdings bei dem Gesetzentwurf ausbleibt, ist eine Definition von „Wagniskapitalfonds“. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dies kein Begriff ist, der in anderen Gesetzestexten zur Anwendung kommt.

Trotz der mangelnden Definition eines Wagniskapitalfonds, liegt die Annahme nah, dass sowohl Venture-Capital-Fonds als auch Private-Equity-Fonds darunterfallen. Diese Annahme lässt sich daraus schließen, dass sowohl eine Definition über Venture-Capital-Fonds ausbleibt, als auch aus der Tatsache, dass die Finanzverwaltung beide Begriffe bereits unter „Wagniskapitalfonds“ zusammengefasst hat (vgl. OFD Magdeburg vom 5. April 2006 Verbindliche Auskunft zum BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003).

4. Konsequenzen für die Praxis

Die Management Fee, oder Verwaltungsgebühr, wird ab 1. Juli 2021 umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt erwartet infolgedessen keine Abführung mehr der bislang geschuldeten Umsatzsteuer. Vorausgesetzt, dass eine Nettobetragsabrede vorliegt, darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft Rechnungen über die Management Fee ohne den Ausweis der Umsatzsteuer – mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Steuerbefreiung des §14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG – an den „Wagniskapitalfonds“ ausstellen. Im Falle einer Bruttobetragsabrede, darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft weiterhin den Gesamtbetrag in Rechnung stellen – allerdings ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Sollte Umsatzsteuer fälschlicherweise ausgewiesen sein, kommt der §14c Abs. 2 UStG zur Anwendung wonach die Umsatzsteuer auch dann geschuldet wird, wenn ein unberechtigter Steuerausweis vorliegt.

Neben der Management Fee, erbringen Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Regel keine weiteren umsatzsteuerpflichtigen Leistungen i.S.d. §15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG. Im Umkehrschluss bedeutet dies ebenfalls, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft auch nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Des Weiteren ergibt sich daraus eine mögliche Verpflichtung zur Korrektur des Vorsteuerabzuges im Sinne des § 15a UStG. Insoweit sich die maßgebenden Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut, welches nicht nur einmalig für die Erzielung von Umsätzen eingesetzt wird, innerhalb der ersten fünf Jahre (bei Immobilien: 10 Jahre) nach Anschaffung ändern, muss die Vorsteuer korrigiert werden. Dieses Szenario könnte durchaus häufiger zur Anwendungen kommen: die Berichtigungsverpflichtung nach §15a UStG könnte z. B. bei Büroausstattung oder dem Firmenwagen greifen. Ob und inwiefern Handlungsbedarf für Sie besteht, ist in jedem Einzelfall getrennt zu prüfen.

Zudem muss weiterführend geprüft werden, ob sich daraus Folgen für das bestehende Mietverhältnis ergeben. Vermieter, die ihre Büroräume gewerblich vermieten, vermieten diese eben typischerweise nur an Mieter, die auch zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die meisten Gewerbemietverträge enthalten Klauseln, die die Vermietung an nicht vorsteuerberechtigte Mieter ausschließen, sodass der Vermieter seine Option zur Umsatzsteuerpflicht nicht verliert gem. §9 Abs. 2 S. 1 UStG. Darüber hinaus, sehen Mietverträge einen Schadensanspruch seitens des Mieters gegenüber dem Vermieter vor – unabhängig der Schuldursache – für z. B. verlorene Vorsteuerberechtigung. Ob und inwiefern die Klauseln zur Anwendungen kommen bzw. wirksam sind, ist auch hier im Einzelfall getrennt zu beurteilen.

Die Autoren: Dipl.-Kfm. Marvin Feldmann, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter bei ALPERS WESSEL DORNBACH in Hamburg und Judith Hohn

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