Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Die in § 233a AO geregelte Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen muss bis Ende Juli 2022 verfassungsgemäß ausgestaltet werden. Hintergrund ist ein entsprechender Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021. Vor diesem Hintergrund hat das BMF gestern einen Referentenentwurf für das sog. 2. AOÄndG  veröffentlicht, der folgende Neuregelungen vorsieht:

  • Rückwirkende Änderung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019:
    • Von bisher 0,5% pro Monat (6% p.a.) auf 0,15% pro Monat (1,8% p.a.)
    • Anwendung in allen (am Tag nach Verkündung des Gesetzes) noch anhängigen Fällen
    • Aufteilung in Teilverzinsungszeiträume und tageweise Berechnung, wenn für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich sind
  • Prüfung der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 233a AO alle drei Jahre unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB
    • Bei Abweichung um mehr als einen Prozentpunkt zum letzten geltenden Zinssatz: Änderung mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume
    • Erstmalige Angemessenheitsprüfung zum 01.01.2026

Als Alternativen werden in der Gesetzesbegründung eine vorübergehende Abschaffung der Vollverzinsung sowie die flexible Anlehnung an den Basiszinssatz genannt.

Bezüglich weiterer Verzinsungstatbestände der AO – beispielsweise für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen sowie für Säumniszuschläge – soll der Zinssatz von 6% p.a. noch eingehend geprüft werden, jedoch zunächst weiterhin Anwendung finden.

Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden.

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an Ihre gewohnten Ansprechpartner oder an Frau Dr. Chantal Naumann  und Herrn Dr. Armin Pfirmann wenden.

2. AOÄndG

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