UPDATE: Einführung eines Lobbyregisters

Berufsverbände und Wirtschaftsverbände sind regelmäßig als Interessenvertreter (neudeutsch: „Lobbyisten“) aktiv und versuchen dabei, die allgemeinen berufspolitischen bzw. wirtschaftlichen Belange des jeweiligen Berufsstandes oder der Wirtschaftsbranche wahrzunehmen. Eine zentrale Aufgabe ist regelmäßig der Kontakt und die Gespräche mit Behörden und öffentlichen Institutionen.

I. Historie und Regelungsinhalt
Um hier transparente Strukturen zu schaffen, hat der Deutsche Bundestag mit Wirkung zum 01.01.2022 das „Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung“ (Lobbyregistergesetz) beschlossen. Dieses ist damit seit Anfang Januar in Kraft. Parallel hierzu wurde das Lobbyregister als Institution geschaffen, sodass sich die Verbände dort auch eintragen können.

Weiterhin hat der Bund einen „Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes“ veröffentlicht, dem sich die im Lobbyregister eingetragenen Interessenvertreter unterwerfen müssen.

Damit besteht seit dem 01.01.2022 eine Registrierungspflicht, die grundsätzlich jeden trifft, der Interessen gegenüber der Bundesregierung, dem Bundestag, den Mitgliedern des Bundestages, der Fraktionen oder Gruppen vertreten will (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 LobbyRG).

Der Begriff der „Bundesregierung“ umfasst nicht nur den Bundeskanzler und seine Minister, vielmehr auch die parlamentarischen und die verbeamteten Staatssekretäre, deren Abteilungsleiter und auch die Unterabteilungsleiter, sodass dem Umstand Rechnung getragen wird, dass eine Interessenvertretung häufig die administrative Ebene erreicht.

Interessenvertretung wird nach § 1 Abs. 3 LobbyRG als jegliche Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe des Bundestages bzw. der Bundesregierung zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf diesen Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess definiert. Damit sind alle Verbände registrierungspflichtig, die regelmäßig eine solche Interessenvertretung auf Bundesebene betreiben.

Bei der Registrierung wird eine Vielzahl von Daten des Verbandes abgefragt, angefangen bei den Kontaktdaten und Namen der Verantwortlichen (insbesondere des Vorstands und der tatsächlich in die Interessenvertretung eingebundenen Mitarbeiter der Geschäftsstelle), aber auch der Interessenbereich und die Beschreibung der Tätigkeit des Verbandes. Weiterhin sieht man es aus Transparenzgründen als wichtig an, dass insbesondere die finanziellen und organisatorischen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung ebenfalls in einem Stufenmodell (10.000 EUR-Schritte) eingetragen werden. Verbände, die regelmäßig als eingetragene Vereine organisiert sind, müssen auch ihren Jahresabschluss hinterlegen, da sie keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind und damit nicht der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht unterliegen. Gleiches gilt für den Rechenschaftsbericht.

Diese Angaben können zwar im Lobbyregister verweigert werden; die Verweigerung selbst wird aber vermerkt und in einer gesonderten öffentlichen Liste ausgewiesen, § 3 Abs. 2 LobbyRG. Damit dürfte sich eine solche Verweigerung negativ auf das Image auswirken, da man auf einer sogenannten Blacklist erscheint.

Nicht registerpflichtig sind Organisationen, die auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände Einfluss nehmen, sowie die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 12 Lob-byRG). Hintergrund dieser Ausnahmebestimmung ist der effektive Grundrechtsschutz dieser Organisationen und deren Tätigkeit.

Nach der Registrierung muss bei erstmaligem Kontakt mit einem Mitglied des Bundestages bzw. der Bundesregierung auf die Eintragung hingewiesen werden.

Das gesamte Thema des Lobbyregisters ist auch sanktionsbewehrt:
Wer falsche Angaben macht, handelt nach § 7 Lobbyregistergesetz ordnungswidrig und läuft Gefahr, mit einem Bußgeld belegt zu werden. Weiterhin kann gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Lobbyregistergesetz ein sogenannter Hausausweis als Zugangsberechtigung zu Liegenschaften des Bundes verweigert oder eingezogen werden. Von daher sollten alle Verbände, die auf Bundesebene aktiv sind, prüfen, ob sie sich schon in das entsprechende Lobbyregister eingetragen haben.

II. Ihre Ansprechpartner
Für Rückfragen insbesondere zu der rechtsicheren Handhabung der Eintragungspflichten zum Lobbyregister stehen Ihnen die nachfolgenden Ansprechpartner jederzeit gerne zur Verfügung: 

Ralf Wickert, Geschäftsführender Gesellschafter und Fachanwalt für Steuerrecht & Arbeitsrecht bei DORNBACH in Koblenz.

Dr. jur. Julian Engel, Geschäftsführender Gesellschafter und Rechtsanwalt bei DORNBACH in Koblenz.

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