Erleichterungen für den Onlinehandel ab 1. Juli 2021

Das BMF hatte am 17.07.2020 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht. Im Bereich der Umsatzsteuer sind zahlreiche Änderungen geplant, die zu großen Teilen der unionsrechtlichen Umsetzung des sog. Digitalpakets dienen. Ursprünglich sah das Unionsrecht eine Umsetzungspflicht in den EU-Mitgliedstaaten zum 01.01.2021 vor. Inzwischen wurde dieser Stichtag auf den 01.07.2021 verschoben.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wird der sogenannte One-Stop-Shop auch auf Onlinehändler erweitert. Onlinehändler, die Waren an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefern, müssen sich anders als bisher, nicht mehr in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren und Umsatzsteueranmeldungen abgeben, sondern können dies zentral über eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erledigen. Dieses zentrale Verfahren wird One-Stop-Shop genannt.

Wichtig zu erwähnen ist auch, dass die nationalen Lieferschwellen wegfallen werden und eine einheitliche Schwelle eingeführt wird: Übersteigt der kumulierte Betrag an Warensendungen und bestimmten Dienstleistungen in alle anderen Mitgliedstaaten den Betrag von 10.000 Euro (oder freiwillig) greift das Bestimmungslandprinzip. Dies wird die Umsatzsteuerpflicht von deutschen Onlinehändlern in anderen EU-Mitgliedstaaten und damit auch die administrativen Anforderungen massiv ausweiten, was durch die oben genannten Regelungen des One-Stop-Shop teilweise aufgefangen werden soll.

Jedoch können durch die Ausweitung des One-Stop-Shop nicht alle Registrierungspflichten vermieden werden. Besonders in folgenden Fällen besteht diese in den einzelnen Mitgliedstaaten weiter:

  • Lieferungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats, wenn die Ware in einem lokalen Fulfillment-Center gelagert wurde. Dies gilt unabhängig vom Empfänger der Ware.
  • Innergemeinschaftliches Verbringen zwischen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen von Umlagerungen von einem Fulfillment-Center in ein anderes Fulfillment-Center innerhalb der EU.
  • Tausch von Waren innerhalb des Fulfillment-Centers (sog. Amazon-Commingling-Transaktionen).

Onlinehändler die die Erleichterungen des One-Stop-Shop nutzen wollen haben Folgendes zu beachten:

  • Ab dem 1.4.2021 kann eine Registrierungs-Anzeige an das BZSt auf elektronischem Wege übermittelt werden.
  • Die Registrierung muss bis spätestens einen Tag vor dem ersten Anmeldezeitraum erfolgen.

Falls Sie von den Neuregelungen betroffen sind unterstützen wir Sie gerne, um in Zukunft die Erleichterungen des neuen Verfahrens nutzen zu können. Kontaktieren Sie hierzu einfach Herrn Steuerberater Torsten Ewen oder Ihren üblichen Kontakt bei DORNBACH.

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