Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts gebilligt. Damit wird eine der größten Reformen zur Besteuerung von Personengesellschaften seit mehr als 120 Jahren zeitnah umgesetzt. 

Durch die Gesetzesänderung erhalten Personengesellschaften (OHG, KG sowie GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, sich auf Antrag wie eine Körperschaft besteuern zu lassen. Auch eine Rückoption sowie ein automatischer Rückfall beim Entfall der Voraussetzungen sind vorgesehen.

  • Ertragsteuerliche Folgen auf Ebene der Gesellschaft: Der Antrag auf Optionsbesteuerung löst auf Ebene der Gesellschaft einen (fiktiven) Formwechsel aus und erfolgt nach Maßgabe des Umwandlungssteuerrechts steuerneutral. Nach einem Antrag auf Buchwertfortführung ist eine 7-jährige Sperrfrist zu beachten, in der u.a. eine Veräußerung schädlich wirken und eine Aufdeckung von stillen Reserven verursachen kann.

  • Ertragsteuerliche Folgen auf Ebene der Gesellschafter:
    • Anfall entsprechender Einkünften nach §§ 19, 20, 21 oder 22 EStG
    • Anwendung der Regelungen zu Dividendeneinkünften
    • Wegfall von Sondervergütungen, Vorabgewinn oder Sonderbetriebseinnahmen
    • Risiko von verdeckten Gewinnausschüttungen oder Entstehen einer Betriebsaufspaltung

Grunderwerbsteuerlich, erbschafts- und schenkungssteuerlich, bewertungsrechtlich sowie umsatzsteuerlich wird die Gesellschaft unverändert als Personengesellschaft behandelt.

Insgesamt sind die Vorteile einer geringeren Steuerbelastung für nicht ausgeschüttete Gewinne oder dem Betriebsausgabenabzug für Tätigkeitsvergütungen und Altersvorsorgeaufwendungen der Gesellschafter mit den einhergehenden Nachteilen wie Verlustverrechnung nur noch auf Ebene der Gesellschaft, Bilanzierungspflicht, Entfall des Gewerbesteuerfreibetrages sowie die fehlende Möglichkeit der Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gegenüberzustellen.

Vor der Antragstellung sind die Überprüfung der Gesellschaftsverträge und die Klärung von Fragen z.B. in Bezug auf etwaiges Sonderbetriebsvermögen, dem Untergang von Verlustvorträgen sowie die Nachversteuerung bei der Thesaurierungsbegünstigung in den Vorjahren zu empfehlen.

Das Gesetz soll planmäßig am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Für die Anwendung im Veranlagungszeitraum 2022 ist der Optionsantrag spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres 2022 beim dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu stellen.

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an Ihre gewohnten Ansprechpartner oder an den Autor: René Teresiak, LL.M., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Geschäftsführender Gesellschafter wenden




Kontaktieren Sie uns
  • Ja, ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten elektronisch erhoben und gespeichert werden. Mit dem Absenden des Kontaktformulars erkläre ich mich mit der Verarbeitung einverstanden.

Bitte um das Google reCaptcha anzuzeigen. Ansonsten kann das Formular nicht versendet werden.