Härtefallregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

Die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben eine eigene Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) geschaffen.

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 wurde eine gesetzliche Regelung geschaffen, mit der elektronische Registrierkassen ab dem 1. Januar 2020 mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) ausgestattet sein müssen. Diese Frist wurde seitens der Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 6. November 2019 durch eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 verlängert. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie bestehen derzeit erhebliche Schwierigkeiten bei der Implementierung der TSE. Weiter sind gegenwärtige cloudbasierte TSE-Lösungen nicht verfügbar, weil für diese bisher noch kein Zertifizierungsverfahren abgeschlossen werden konnte.

Vor diesem Hintergrund halten die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen eine Verlängerung der Übergangsregelung für angezeigt und bitten, bei Außenprüfungsmaßnahmen und Kassen-Nachschauen nach dem 30. September 2020 wie folgt zu verfahren:

Grundsätzlich sind technisch notwendige Anpassungen und Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich nach dem 30. September 2020 zu erfüllen. Jedoch soll nicht beanstandet werden, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem längstens bis zum 1. März 2021 nicht über eine TSE verfügt, vorausgesetzt:

  • es kann durch geeignete Unterlagen (z.B. Bestellnachweise) belegt werden, dass das Unternehmen bis spätestens 30. September 2020 die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat oder
  • im Fall einer beabsichtigten cloudbasierten TSE die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente des Kassenherstellers oder Dienstleisters (z.B. Zertifizierungsantrag, Mitteilungen BSI) nachgewiesen wird.

Sollten sich Unternehmer bisher noch nicht mit dem Thema auseinandergesetzt haben besteht nun dringender Handlungsbedarf, denn die Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung setzt ein aktives Tun bis zum 30. September 2020 voraus.

Ihre Ansprechpartner zu den Themen finden Sie auf unserer Corona-Spezial-Seite.

Der Aurot: EMBA, Dipl.-Kaufmann (FH) René Feldgen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter

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