Hoffnungen auf Entlastung bei der Wegzugsbesteuerung schwinden

Eine Stundung der Wegzugsteuer bis zum Verkauf der Anteile ist nach Auffassung von Generalanwältin Juliane Kokott nicht zwingend. In ihren Schlussanträgen vom 15. Oktober 2026 in Gena (C-430/25) hält sie Ratenzahlungen über bis zu fünf Jahre für verhältnismäßig, wenn alle Betroffenen auf Antrag Anspruch darauf haben. Das Verfahren betrifft einen Arbeitnehmer, der von Polen nach Deutschland ziehen möchte. Die Schlussanträge dämpfen auch die Hoffnung auf weitergehende Entlastung bei der deutschen Wegzugsbesteuerung.

Nach § 6 AStG kann ein Wegzug Einkommensteuer auf nicht realisierte Wertsteigerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen auslösen. Berechnet wird die Steuer so, als wären die Anteile zum gemeinen Wert verkauft worden, auch ohne Verkaufserlös. Die Beteiligung muss grundsätzlich irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 % betragen haben (§ 17 EStG). Hinzu kommen mindestens sieben Jahre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland innerhalb der letzten zwölf Jahre.

Für Wegzüge seit 2022 gibt es die unbefristete, zinslose Stundung für begünstigte EU-/EWR-Fälle nicht mehr. Eine Ausweitung auf die Schweiz hatte die Bundesregierung 2021 als steuerpolitisch falsches Signal abgelehnt. Auf Antrag sind sieben gleiche, unverzinsliche Jahresraten möglich, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Eine Verpfändung der betroffenen Anteile wird in der Praxis in aller Regel nicht als ausreichende Sicherheit anerkannt. Bei einem vorübergehenden Wegzug kann der Steueranspruch unter weiteren Voraussetzungen entfallen, wenn der Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren zurückkehrt. Die Frist lässt sich auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängern. Bei einem dauerhaften Wegzug hilft das nicht.

Im Urteil Wächtler vom 26. Februar 2019 (C-581/17) beanstandete der EuGH die sofortige Steuerzahlung bei einem Wegzug in die Schweiz als Verstoß gegen das EU-Schweiz-Freizügigkeitsabkommen. Die damals nur in Härtefällen mögliche Ratenzahlung beseitigte den Liquiditätsnachteil nicht und war belastender als eine Stundung bis zur Veräußerung. Kokott legt das Urteil eng aus: Bei einer grundsätzlich gerechtfertigten Wegzugsteuer seien gewisse Liquiditätsnachteile hinzunehmen, sofern die Belastung verträglich bleibe. Zugleich müsse der Staat die Steuer tatsächlich einziehen können. Dabei verweist sie auf frühere Unternehmensfälle und die fünfjährige EU-Ratenregelung für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen.

Der EuGH hat noch nicht entschieden und ist an die Schlussanträge nicht gebunden. Die Europäische Kommission hat sich für eine Stundung bis zur Veräußerung ausgesprochen. Ob die deutsche Regelung einschließlich ihrer Anforderungen an Sicherheiten mit dem Unionsrecht vereinbar ist, bleibt offen.

Für Gesellschafter, deren Vermögen im Unternehmen gebunden ist, bleibt die Finanzierung der Steuer ein Problem. Ratenzahlungen verschaffen Zeit, aber keine Liquidität. Vor einem Wegzug sollten deshalb der Wert der Anteile, die Finanzierung und geeignete Sicherheiten geklärt werden. Wer eine Rückkehr plant, sollte zudem die Voraussetzungen für die Entlastung prüfen und seine Rückkehrabsicht dokumentieren.


Kontaktieren Sie uns

Deine Karriere