Neues DBA Deutschland–Ukraine: Zahlungsströme, Mitarbeitereinsätze und Abkommensvorteile prüfen

Deutschland und die Ukraine haben am 19. Mai 2026 in Paris ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Es soll das bisherige DBA vom 3. Juli 1995 ersetzen und die steuerlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Investitionen, Finanzierungen, Lizenzierungen und Tätigkeiten modernisieren. Das neue Abkommen ist noch nicht in Kraft; hierfür sind zunächst die Ratifikation in beiden Staaten und der Austausch der Ratifikationsurkunden erforderlich. Nach seinem Inkrafttreten soll es grundsätzlich ab dem 1. Januar des Folgejahres angewendet werden.
Grenzüberschreitende Zahlungen: Das neue DBA begrenzt die Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Für qualifizierte Dividenden bleibt eine Entlastung auf 5 % möglich, wenn die empfangende Gesellschaft während eines 365-Tage-Zeitraums einschließlich des Dividendenzahlungstags unmittelbar mindestens 20 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält. In den übrigen Fällen beträgt der Höchstsatz für Dividenden grundsätzlich 15 %. Zinsen und Lizenzgebühren dürfen grundsätzlich mit höchstens 5 % besteuert werden; für bestimmte staatlich abgesicherte Finanzierungen sind Zinsbefreiungen vorgesehen.
Mitarbeitereinsätze: Bei grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen ist künftig insbesondere die rollierende 183-Tage-Betrachtung zu beachten. Für Arbeitslohn aus im anderen Staat ausgeübter Arbeit kann der Tätigkeitsstaat insbesondere dann ein Besteuerungsrecht erhalten, wenn der Arbeitnehmer dort in einem maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum an mehr als 183 Tagen körperlich anwesend ist, ein Arbeitgeber im abkommensrechtlichen – gegebenenfalls wirtschaftlichen – Sinn im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers die Vergütung trägt. Gegenüber der bisherigen Kalenderjahresbetrachtung können damit vor allem Einsätze über den Jahreswechsel schneller steuerlich relevant werden.
Anti-Missbrauch: Abkommensvorteile stehen künftig ausdrücklich unter einem Missbrauchsvorbehalt. Neben dem Principal Purpose Test, nach dem ein DBA-Vorteil versagt werden kann, wenn dessen Erlangung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, enthält das neue DBA auch eine Regel für niedrig besteuerte Betriebsstätten in Drittstaaten. Eine umfassende Limitation-on-Benefits-Klausel mit formalen Anspruchstests sieht der Abkommenstext dagegen nicht vor. Die Regelungen greifen vor allem OECD-/BEPS- und MLI-Ansätze auf; hinzu kommen Elemente der deutschen Abkommenspraxis, etwa der ausdrückliche Vorbehalt für innerstaatliche Missbrauchs- und Hinzurechnungsbesteuerungsregeln.
Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit der Finanzbehörden verbessert werden, insbesondere durch erweiterten Informationsaustausch und die Grundlage für Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern. Unternehmen mit Deutschland-Ukraine-Bezug sollten daher Zahlungsströme, Finanzierungs- und Lizenzstrukturen, die Voraussetzungen für DBA-Vorteile sowie grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze frühzeitig prüfen.