Rückwirkende Verschmelzungen und Spaltungen

Frist für rückwirkende Verschmelzungen und Spaltungen verlängert

Die COVID-19-Pandemie bedeutet nicht nur eine erhebliche Beschränkung des öffentlichen Lebens. Auch Unternehmen jeglicher Größe und Branche müssen auf den abrupten Einbruch der Nachfrage und den Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe mit zum Teil drastischen und sehr kurzfristen Maßnahmen reagieren. Längerfristig geplante Maßnahmen geraten dabei oft in den Hintergrund und werden bis auf weiteres verschoben. Dies betrifft auch Strukturmaßnahmen wie umwandlungsrechtliche Verschmelzungen von Unternehmen. Hierzu hat der Gesetzgeber nun kurzfristig Erleichterungen beschlossen.

Bisherige Acht-Monats-Frist

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG ist der Anmeldung einer Verschmelzung zum Handelsregister eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beizufügen. Der Stichtag dieser Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Einreichung der Handelsregisteranmeldung liegen (§ 17 Abs. 2 Satz UmwG). In der Praxis besteht häufig der Wunsch, die Verschmelzung auf Grundlage der ordentlichen Bilanz zum 31.12. eines Jahres durchzuführen. Entsprechend der bisherigen Acht-Monats-Frist müssen Verschmelzungen also spätestens am 31.08. des Folgejahres zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sein. Entsprechendes gilt für Spaltungen (§ 125 Abs. 2 UmwG).

Neu: Fristverlängerung um vier Monate

In seiner Sitzung am 25. März 2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drucks. 19/18110) angenommen. Dort ist in Artikel 2 unter § 4 die folgende Regelung vorgesehen:

„Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes genügt es für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist."

Die Neuregelung ist zunächst nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist jedoch ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Regelungen zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geboten erscheint.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll durch die Neuregelung verhindert werden, dass Verzögerungen in der erforderlichen Planung, technischen und organisatorischen Vorbereitung der für die Umwandlungsbeschlüsse erforderlichen Umwandlungsbeschlüsse zu einer Fristversäumnis führen. Der Gesetzgeber hatte somit anscheinend primär börsennotierten Unternehmen im Blick, deren Hauptversammlungen bereits außerhalb von Krisenzeiten einen besonders großen zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedeuten. Die Neuregelung gilt jedoch für sämtliche verschmelzungs- bzw. spaltungsfähige Rechtsformen unabhängig von der Größe des Gesellschafterkreises.

Steuerliche Einordnung der Neuregelung

Im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG hat der Gesetzgeber – höchstwahrscheinlich versehentlich – versäumt eine entsprechende explizite Anpassung des UmwStG vorzunehmen. Daher ist hier hinsichtlich der einzelnen Vorschriften des UmwStG zu unterscheiden:

Für Verschmelzungen nach §§ 3, 11 UmwStG sowie Auf- und Abspaltungen nach § 15 UmwStG von Körperschaften gilt für die steuerliche Rückwirkung § 2 UmwStG. Dieser sieht keine eigene zeitliche Einordnung der Rückwirkung vor, sondern verweist auf „die Bilanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt". Insofern eröffnet der Wortlaut von § 2 UmwStG eine Anwendung der neuen Zwölfmonatsfrist i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auch für umwandlungssteuerrechtliche Zwecke.

Soll hingegen eine Einbringung in eine Personengesellschaft oder in eine Körperschaft nach § 20 UmwStG oder nach § 24 UmwStG sowie ein Formwechsel nach § 9 UmwStG erfolgen, ist die Rechtslage derzeit nicht so klar. Sämtliche Vorschriften verfügen nämlich über eine eigene steuerliche Rückwirkungsfiktion, nach der der maßgebliche Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister liegen darf. Betrachtet man jedoch den Gesamtzweck, der hinter der Fristverlängerung für die Schlussbilanz steht, so erscheint dieses Ergebnis nicht angemessen, da diese Vorgänge durch die Corona-Pandemie in zeitlicher Hinsicht ebenso betroffen sind wie Verschmelzungen und Auf- oder Abspaltungen. Rechtssicherheit für solche Umwandlungsvorgänge im Hinblick auf den maßgeblichen steuerlichen Übertragungsstichtag wird es wohl erst nach einer entsprechenden Stellungnahme des BMF geben.

Fazit

Die Neuregelung dürfte für viele Unternehmen eine deutliche Erleichterung bei der Planung und Durchführung von Strukturmaßnahmen darstellen. Für Verschmelzungen sowie Auf- und Abspaltungen von Körperschaften dürfte die verlängerte Rückwirkungsfrist auch steuerlich anzuerkennen sein. Bei sonstigen Maßnahmen sollte eine eindeutige Stellungnahme der Finanzverwaltung abgewartet werden.

Ihre Ansprechpartner zu den Themen finden Sie auf unserer Corona-Spezial-Seite.

Die Autoren: Alexander Hartleib, Rechtsanwalt und Marvin Feldmann, Steuerberater

Kontaktieren Sie uns
  • Ja, ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten elektronisch erhoben und gespeichert werden. Mit dem Absenden des Kontaktformulars erkläre ich mich mit der Verarbeitung einverstanden.

Bitte um das Google reCaptcha anzuzeigen. Ansonsten kann das Formular nicht versendet werden.