Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Mit dem jüngst veröffentlichten BMF-Schreiben vom 24. April 2020 hat die Finanzverwaltung für von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige die Möglichkeit geschaffen, für den Veranlagungszeitraum 2020 antizipierte Verluste bereits frühzeitig in den Veranlagungszeitraum 2019 rückzutragen und somit eine frühzeitige Erstattung von Steuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zu realisieren. Neben einem pauschalierten Verfahren (15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) steht es Steuerpflichtigen frei, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen. Er ist bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. EUR abzuziehen.

Die durchaus als großzügig anzusehende Regelung folgt nur wenigen Voraussetzungen: Neben einer zwingenden schriftlichen oder elektronischen Antragstellung darf u.a. die Steuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2019 noch nicht erfolgt sein. Da dies zum derzeitigen Zeitpunkt bei wohl kaum einem der Steuerpflichtigen der Fall sein dürfte, stellt jene Voraussetzungen kaum eine Hürde dar. Zudem müssen die Steuervorauszahlungen – wohl nur Einkommensteuer und/oder Körperschaftsteuer – für den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 EUR herabgesetzt sein.

Gerne sind wir Ihnen bei der Antragstellung behilflich. Bleiben Sie gesund!

Ihre Ansprechpartner zu den Themen finden Sie auf unserer Corona-Spezial-Seite.

Der Autor: EMBA, Dipl.-Kaufmann (FH) René Feldgen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter

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