A1 Bescheinigung für Dienstreisen - Vermeidung von Strafen und Geldbußen
Die Verpflichtung, neben entsandten Arbeitnehmern auch für Dienstreisende innerhalb der EU/EWR Staaten und der Schweiz eine A1 Bescheinigung zu beantragen, ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Danach unterliegen Beschäftigte grundsätzlich den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben („Beschäftigungsstaatsprinzip").
Zur Vermeidung einer doppelten sozialen Absicherung kommt dieses Prinzip bei Entsendungen und Dienstreisen unter bestimmten Voraussetzungen jedoch nicht zur Anwendung. Demnach unterliegen Arbeitnehmer damit weiterhin den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaates. Als Nachweis über die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dient die A1 Bescheinigung.
Der Verpflichtung zur Beantragung einer A1 Bescheinigung wurde in der Vergangenheit für kurzzeitige Dienstreisen bis auf einige wenige Fälle, wie beispielsweise zur Erlangung der Berechtigung des Betretens von Baustellen, oftmals nicht nachgekommen.
Erst die europäische Entsenderichtlinie („Posted Workers Directive") 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 in Verbindung mit der Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 geschaffen zum Schutz von Arbeitnehmerrechten und zur Vermeidung von „Sozialdumping" für die Dauer der Erbringung von Dienstleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat hat das Ziel, entsandten Arbeitnehmern ein gleiches Maß an Schutz zu gewährleisten und dies auch zu kontrollieren. Als Nachweis, dass eine Entsendung vorliegt, dient die A1 Bescheinigung. Die A1 Bescheinigung für Dienstreisende ist grundsätzlich nicht in jedem Fall zwingend ab dem ersten Tag der Dienstreise zu beantragen. So kann beispielsweise die Mitführungspflicht der A1 Bescheinigung bei Teilnahme an Meetings und Vorträgen ausgeschlossen sein. Darüber hinaus ist gegebenenfalls auch die Dauer der Dienstreise und die Art der Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsvereinbarung entscheidend.
Für einige Länder wie zum Beispiel Frankreich, Österreich, Italien, Luxemburg, Schweiz besteht ein höheres Risiko und eine A1 Bescheinigung für Dienstreisen ist im Rahmen einiger weniger Ausnahmen zwingend erforderlich. Grundsätzlich kann die A1 Bescheinigung, mit Ausnahme Frankreich, jedoch noch nachträglich beantragt werden.
Darüber hinaus wurden die Mitgliedstaaten entsprechend der europäischen Entsenderichtlinie neben der Einhaltung und Umsetzung von Arbeitnehmerrechten dazu verpflichtet, wirksame Überwachungsmaßnahmen zur Durchsetzung dieser Vorgaben einzuführen. Diese in der Regeln online basierten Meldeverfahren sind darüber hinaus noch mit erheblichen Dokumentations- bzw. Mitführungspflichten verbunden. Sofern eine Registrierung erforderlich ist, sind neben der A1 Bescheinigung gegebenenfalls weitere Dokumente wie Lohnnachweise, Kontoauszüge, Arbeitsvertrag etc. bereitzuhalten.
Zwischenzeitlich hat jeder Mitgliedstaat Kontrollmechanismen zur Umsetzung der europäischen Entsenderichtlinie eingeführt. Die Missachtung dieser nationalen Registrierungsmaßnahmen für Entsendungen und Dienstreisen kann – ebenso wie die Nichtvorlage der A1 Bescheinigung – (teilweise empfindliche) Strafen bzw. Geldbußen zur Folge haben.
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern im Hinblick auf die erforderlichen Meldeverfahren (z.B. Sipsi Registrierung in Frankreich), den sich daraus ergebenden Mitführungspflichten weiterer Unterlagen für Entsendungen und Dienstreisen, sowie der Verpflichtung zur Beantragung der A1 Bescheinigung bei Dienstreisen.
Gerne beraten wir Sie entsprechend der von Ihren Arbeitnehmern frequentierten Reiseländer im Hinblick auf die Registrierungsmaßnahmen und die Mitführungspflicht der A1 Bescheinigung und zeigen Ihnen praktische Lösungsansätze auf, beispielsweise wie Sie die Flut der A1 Anträge bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen umgehen können.
Bei Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen gerne Frau Melanie Guttmann zur Verfügung.