Arbeitszeiterfassung wird Pflicht!

In einem Aufsehen erregenden Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht eine allgemeine Verpflichtung der Arbeitgeber angenommen, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Seit dem Wochenende liegt die schriftliche Begründung dieses bedeutsamen Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vor.

Das Bundesarbeitsgericht leitet die Verpflichtung zur Einführung eines Systems zur Erfassung der Arbeitszeit unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab. Dort heißt es:

㤠3 ArbSchG - Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
  2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen."


    Danach gilt nunmehr folgendes:

    1.  Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter tatsächlich erfassen, sodass es wohl nicht ausreicht, lediglich abstrakt ein System zur Verfügung zu stellen, ohne dessen Nutzung sicherzustellen
    2.  Für diese Verpflichtung gibt es keinerlei Übergangsfrist, da diese nach Aussage des Bundesarbeitsgerichts schon immer in der oben zitierten Vorschrift des § 3 ArbSchG enthalten war.
    3.  Hinsichtlich der Art und Weise, wie der Arbeitgeber dieser Verpflichtung umsetzt, besteht ein Gestaltungsspielraum, da das Bundesarbeitsgericht hierzu keine Aussagen trifft. Damit müssen diese nicht zwingend in elektronischer oder digitaler Form erfüllt werden, sodass auch Aufzeichnungen in Papierform möglich sind. Auch eine Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer erfüllt die gesetzlichen Pflichten.
    4. Diese Verpflichtung besteht gegenüber allen Arbeitnehmern, die im Betrieb beschäftigt sind.

    Von daher sollten die Arbeitgeber - soweit nicht ohnehin im Betrieb schon geschehen - nunmehr ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen. 

    Sofern Sie weitere Fragen haben können Sie sich gerne an Ihre gewohnten Ansprechpartner oder den Autor Ralf Wickert wenden.


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