BFH beendet einfachen Lohnsteuer-Erstattungsweg: Handlungsbedarf bei Auslandssachverhalten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. April 2026 – VI R 12/24 den Erstattungsweg bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer neu geordnet. Ein in der Schweiz wohnender Arbeitnehmer war 2018 an 47 Tagen in Deutschland tätig und anschließend bezahlt freigestellt. Der Arbeitgeber behielt dennoch auf die gesamte Vergütung deutsche Lohnsteuer ein. Nach damaligem Recht durfte Deutschland nur den auf die deutschen Arbeitstage entfallenden Lohn besteuern. Für Freistellungslohn im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten seit 2024 andere Regeln. Praktisch wichtig bleibt die verfahrensrechtliche Aussage des Urteils.

Bislang konnten Arbeitnehmer bei einem fehlerhaften Abzug häufig einen gesonderten Erstattungsantrag beim Betriebsstättenfinanzamt stellen. Diesen Weg schließt der BFH grundsätzlich. Die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers gilt als Steuerfestsetzung. Der Arbeitnehmer muss sie anfechten oder ihre Änderung beantragen. Ein bloßer Erstattungsantrag reicht nicht aus und wird nicht automatisch umgedeutet.

Entscheidend ist der Zeitpunkt. Ob ein Einspruch noch möglich ist, muss früh geprüft werden. Solange die Anmeldung noch offen ist, kann eine Änderung in Betracht kommen. Nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitgeber den Abzug grundsätzlich nicht mehr zugunsten des Arbeitnehmers korrigieren. Maßgeblich ist der tatsächliche Übermittlungszeitpunkt, der häufig vor Ende Februar liegt.

Arbeitgeber sollten Auslandssachverhalte vor der Abrechnung klären und Fehler möglichst im laufenden Verfahren berichtigen. Arbeitnehmer sollten zweifelhafte Abrechnungen sofort ansprechen. Ist eine Korrektur über die Lohnabrechnung nicht mehr möglich, muss der Antrag beim zuständigen Finanzamt ausdrücklich auf die Änderung oder Anfechtung der betroffenen Lohnsteuer-Anmeldungen gerichtet sein. Eine deutsche Einkommensteuerveranlagung bleibt ein zusätzlicher Korrekturweg, soweit sie möglich ist.

Vertrauensschutz gilt nur für Erstattungsansprüche, die bis zum Ablauf des 9. Juli 2026 beim Finanzamt geltend gemacht wurden. Für spätere Fälle gilt die neue Linie. Unternehmen sollten ihre Abläufe für international mobile Beschäftigte jetzt prüfen, damit zu viel einbehaltene Lohnsteuer nicht aus Verfahrensgründen bestehen bleibt.

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