BMF stärkt Nachweisfunktion der Arbeitgeberbescheinigung bei Entsendungen

Das BMF hat mit Schreiben vom 19.12.2025 seine Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen punktuell aktualisiert. Im Fokus steht die Frage, wie bei konzerninternen Entsendungen die Kostentragung zwischen entsendendem und aufnehmendem Unternehmen nachgewiesen werden kann.
Maßgeblich ist dabei nicht das persönliche Interesse des entsandten Mitarbeiters, sondern die Interessenlage der beteiligten Unternehmen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer in das aufnehmende Unternehmen eingebunden ist und ob dieses die Vergütungskosten im eigenen betrieblichen Interesse wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen.
Die Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung erhält hierbei besondere Bedeutung. Nach der Verwaltungsauffassung kommt ihr Indizwirkung zu; die bescheinigte Kostenzuordnung gilt widerlegbar als fremdvergleichskonform. Dadurch kann im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers regelmäßig eine umfassende Prüfung der unternehmerischen Interessenlage entfallen.
Für Unternehmen ist wichtig, dass nicht nur der laufende Arbeitslohn relevant ist. In die Betrachtung können auch Lohnnebenkosten, Boni, Sachbezüge, übernommene Steuerzahlungen, Beratungskosten und Lohnverwaltungskosten einzubeziehen sein. Eine tatsächliche Weiterbelastung ist ein starkes Indiz, aber nicht der einzige Maßstab; ebenso wenig reicht eine willkürliche oder nicht fremdvergleichskonforme Kostenumlage aus.
Die Aktualisierung gilt ab dem 01.01.2025 und kann auf Antrag auch in offenen Fällen angewendet werden. Unternehmen sollten daher Entsendeverträge, Kostenumlagen, Verrechnungspreisdokumentation und Lohnsteuerprozesse auf Konsistenz prüfen. Für Arbeitnehmer kann die Bescheinigung insbesondere im Einkommensteuerveranlagungsverfahren den Nachweis der steuerlichen Zuordnung des Arbeitslohns erleichtern.