Pillar Two: OECD veröffentlicht Erleichterungen zum Austausch des Mindeststeuerberichts

Die OECD hat am 18. Mai 2026 Erleichterungen für die zentrale Abgabe und den internationalen Austausch des Mindeststeuerberichts veröffentlicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat hierzu im Pillar 2 Newsletter 01/2026 vom 18. Mai 2026 informiert.

Betroffen ist der Mindeststeuerbericht, international als „GloBE Information Return“ oder kurz GIR bezeichnet. Für Unternehmensgruppen, deren erstes betroffenes Wirtschaftsjahr am 31. Dezember 2024 endet, ist der GIR grundsätzlich bis zum 30. Juni 2026 abzugeben.

Nach dem internationalen Grundkonzept soll der GIR zentral in einem Staat eingereicht und anschließend zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen ausgetauscht werden. Für das Erstjahr 2024 sollen die nun veröffentlichten OECD-Erleichterungen verhindern, dass Unternehmensgruppen wegen noch nicht vollständig umgesetzter Austauschmechanismen mehrfach lokal einreichen müssen oder Sanktionen riskieren.

Die Erleichterungen gelten jedoch nicht automatisch in jedem Fall. Sie stehen unter dem Vorbehalt des jeweiligen nationalen Rechts. Unternehmensgruppen mit ausländischen Einheiten sollten daher weiterhin prüfen, ob einzelne Staaten eigene lokale Anforderungen stellen oder die Erleichterungen nur eingeschränkt anwenden.

Ist Deutschland der Staat der zentralen Einreichung, ist der GIR elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Hierfür stehen derzeit zwei Wege zur Verfügung: die Einreichung über das BZSt online.portal sowie die Übermittlung über die Massendatenschnittstelle des BZSt.

Vom GIR zu unterscheiden ist die deutsche Mindeststeuererklärung. Sie ist gesondert elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln; bei einer Mindeststeuergruppe regelmäßig an das Finanzamt des Gruppenträgers. Inhaltlich knüpft sie weitgehend an die im GIR enthaltenen Angaben an.

Unabhängig davon können Staaten mit eigener nationaler Ergänzungssteuer („Qualified Domestic Minimum Top-up Tax“ bzw. QDMTT) zusätzliche lokale Compliance-Pflichten vorsehen, etwa Registrierungs-, Anzeige-, Erklärungs- oder Zahlungspflichten. Die zentrale Abgabe des GIR ersetzt solche Pflichten nicht automatisch.

Dies bedeutet für die Praxis, dass die OECD-Erleichterungen die erstmalige GIR-Übermittlung deutlich vereinfachen können. Internationale Unternehmensgruppen sollten dennoch prüfen, ob neben der zentralen GIR-Abgabe lokale Pflichten bestehen – insbesondere in Staaten mit eigener QDMTT oder eingeschränkter Anwendung der Übergangserleichterungen.

Zur Seite International Tax

Kontaktieren Sie uns