Bundesfinanzminister brieft Beamte

Worauf Deutschlands Finanzbeamte achten - und vor allem, wann sie einschreiten und Zinsen fordern sollen - , hat ihnen das Bundesfinanzministerium im März in einem detaillierten Schreiben mitgeteilt ("Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen", Az.: IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02).
Darin betonen die Ministerialbeamten, dass IAB nur in Frage kommen, wenn Unternehmer Investitionsobjekte "ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich" nutzen. Insbesondere bei Firmenwagen, berichtet Feldgen, komme es häufig zu Problemen.
Denn die Beamten argwöhnen regelmäßig, dass der Anteil der privaten Nutzung über der Marke von 10 Prozent liegt - und diesen Verdacht könnten Unternehmer nur mit einem hingebungsvoll geführten Fahrtenbuch entkräften. Stoßen Beamte dagegen auf Fehler oder Ungereimtheiten, droht ein doppelter Steuernachteil. Denn Finanzbeamte können dann nicht nur den IAB nachträglich streichen, sondern auch zusätzliche Steuern für die Privatnutzung des Autos fordern.
Diese Erfahrung machte jüngst ein selbstständiger Versicherungsvertreter, dessen Fahrtenbuch den kritischen Blicken der Betriebsprüfer nicht standhielt - vor allem, weil seine Angaben um mehr als 1000 Kilometer vom Kilometerstand abwichen, den seine Werkstatt auf einer Reparaturrechnung notiert hatte. Zudem hatte er zwar die Namen, aber nicht immer die Adressen vin Kunden notiert.
Das Finanzamt habe deshalb zu Recht einen höheren Anteil von Privatfahrten geschätzt, entschied das Sächsische Finanzgericht im vergangenen Jahr (Az.: 8 K 1799/15). Völlig zu Recht hätten die Beamten deshalb auch den IAB gestrichen, den der Mann einige Jahre zuvor für das Auto gebildet hatte.
Von vornherein keine Chance haben Firmenwagen-Fahrer, die ihre privaten Fahrten mit der pauschalen Ein-Prozent-Methode versteuern - also ein Prozent des Auto-Listenpreises als monatliches Einkommen ansetzen. Denen unterstellt das Finanzamt automatisch eine Privatnutzung jenseits der 10-Prozent-Marke.

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